TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/22 2003/15/0027

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. EStG 1988 § 47 heute
  2. EStG 1988 § 47 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 47 gültig von 01.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. EStG 1988 § 47 gültig von 23.10.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. EStG 1988 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 47 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  7. EStG 1988 § 47 gültig von 09.05.2001 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  8. EStG 1988 § 47 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. KommStG 1993 § 5 heute
  2. KommStG 1993 § 5 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. KommStG 1993 § 5 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. KommStG 1993 § 5 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der A GmbH in V, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Rudolf Diesel Straße 26, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Jänner 2003, IVW3- BE-3172301/009-2002, betreffend Kommunalsteuer (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V, zu Handen des Bürgermeisters), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der A GmbH in römisch fünf, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Rudolf Diesel Straße 26, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Jänner 2003, IVW3- BE-3172301/009-2002, betreffend Kommunalsteuer (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde römisch fünf, zu Handen des Bürgermeisters), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Vorschreibung von Kommunalsteuer aus den Vergütungen, die den mit 50 % jeweils wesentlich an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern gewährt wurden. Strittig ist die Frage, ob die von den Gesellschafter-Geschäftsführern für ihre Tätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind.Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Vorschreibung von Kommunalsteuer aus den Vergütungen, die den mit 50 % jeweils wesentlich an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern gewährt wurden. Strittig ist die Frage, ob die von den Gesellschafter-Geschäftsführern für ihre Tätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind.

Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klargestellt. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, sind auch die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung der für die Gesellschaft tätigen Gesellschafter in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel besteht. Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klargestellt. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, sind auch die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung der für die Gesellschaft tätigen Gesellschafter in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel besteht.

Soweit erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen und die Leitung des Unternehmens nicht in der mitbeteiligten Marktgemeinde, sondern in W.-dorf, stattgefunden hätten, sodass die Zuständigkeit der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht gegeben "wäre", ist auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG zu verweisen, zumal in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wird, warum die Behörde einen "entsprechenden Vorhalt" hätte erlassen müssen. Soweit erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen und die Leitung des Unternehmens nicht in der mitbeteiligten Marktgemeinde, sondern in W.-dorf, stattgefunden hätten, sodass die Zuständigkeit der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht gegeben "wäre", ist auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zu verweisen, zumal in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wird, warum die Behörde einen "entsprechenden Vorhalt" hätte erlassen müssen.

Die Beschwerde war daher in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil Anspruch auf Ersatz des beantragten Vorlageaufwandes nach § 48 Abs 2 VwGG nur der belangten Behörde zusteht. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil Anspruch auf Ersatz des beantragten Vorlageaufwandes nach Paragraph 48, Absatz 2, VwGG nur der belangten Behörde zusteht.

Wien, am 22. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003150027.X00

Im RIS seit

22.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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