RS OGH 2006/3/1 9Bs254/05d

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Veröffentlicht am 01.03.2006
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Norm

StGB §184

Rechtssatz

Tatbildmäßig iSd § 184 StGB sind nur Tätigkeiten, die in den ärztlichen Vorbehaltsbereich des § 2 Abs 2 ÄrzteG fallen und auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sie müssen ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen. Davon kann bei sog. Geist- und Wunderheilern keine Rede sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2006:RG0000047

Dokumentnummer

JJR_20060301_OLG0639_0090BS00254_05D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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