RS OGH 2006/3/21 6R57/06h

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Rechtssatz

Bei einer mit (beachtlichen) Mängeln behafteten Pauschalreise kommen als Haftungsgrundlagen allgemeines Schadenersatzrecht (§§ 1293 ff ABGB), allgemeines Gewährleistungsrecht (§§ 922 ff ABGB) sowie die Sondergewährleistungsvorschrift des § 31 e KSchG (idF des ZivRÄG 2004) mit dem (verschuldensabhängigen) immateriellen Schadenersatzanspruch auf entgangene Urlaubsfreude nach Abs. 3 in Betracht.Bei einer mit (beachtlichen) Mängeln behafteten Pauschalreise kommen als Haftungsgrundlagen allgemeines Schadenersatzrecht (Paragraphen 1293, ff ABGB), allgemeines Gewährleistungsrecht (Paragraphen 922, ff ABGB) sowie die Sondergewährleistungsvorschrift des Paragraph 31, e KSchG in der Fassung des ZivRÄG 2004) mit dem (verschuldensabhängigen) immateriellen Schadenersatzanspruch auf entgangene Urlaubsfreude nach Absatz 3, in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2006:RRD0000022

Dokumentnummer

JJR_20060321_LG00469_00600R00057_06H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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