RS OGH 2006/3/23 13R58/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
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Norm

EO §65
§66
§74
RATG TP1
ZPO §366
  1. EO § 65 heute
  2. EO § 65 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 65 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 65 gültig von 01.04.2009 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. EO § 65 gültig von 01.03.1986 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986

Rechtssatz

1. Auch nach der EO-Novelle 2000 ist die Intervention bei der Schätzung einer Liegenschaft zulässig und im allgemeinen auch erforderlich.

2. Wenn das Gericht dem Sachverständigen den Aufrag erteilt, die Parteienvertreter zur Befundaufnahme zu laden, hat es damit die Beiziehung der Parteienvertreter iSd TP 3A III RATG beauftragt.2. Wenn das Gericht dem Sachverständigen den Aufrag erteilt, die Parteienvertreter zur Befundaufnahme zu laden, hat es damit die Beiziehung der Parteienvertreter iSd TP 3A römisch drei RATG beauftragt.

  1. 3.Ziffer 3
    Ein Fortsetzungsantrag ist nach TP 1 RATG zu entlohnen.
  2. 4.Ziffer 4
    Auch im Exekutionsverfahren kann die Verwerfung eines Ablehungsantrages betreffend einen Sachverständigen nicht abgesondert angefochten werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Intervention; Schätzung; Kosten; Fortsetzungsantrag; Ablehnung des Sachverständigen; kein abgesonderter Rekurs;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000099

Dokumentnummer

JJR_20060323_LG00309_01300R00058_06M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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