Norm
ABGB §1090Rechtssatz
Zur Rechtsnatur des Mobilfunkvertrags (Mischvertrag sui generis mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen) zur Gewährleistungspflicht des Mobilfunkbetreibers, wenn nur in 25 % aller versuchten Telefongespräche eine konstante Gesprächsverbindung möglich war ("Mietzinsminderung" nach § 1096 Abs. 1 ABGB). Zur Zulässigkeit des Anscheinbeweises, wenn nur in 25 % aller versuchten Gespräche eine Verbindung zustandegebracht bzw. erhalten werden konnte (Anschein spricht für technische Probleme des Mobilfunkbetreibers).Zur Rechtsnatur des Mobilfunkvertrags (Mischvertrag sui generis mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen) zur Gewährleistungspflicht des Mobilfunkbetreibers, wenn nur in 25 % aller versuchten Telefongespräche eine konstante Gesprächsverbindung möglich war ("Mietzinsminderung" nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB). Zur Zulässigkeit des Anscheinbeweises, wenn nur in 25 % aller versuchten Gespräche eine Verbindung zustandegebracht bzw. erhalten werden konnte (Anschein spricht für technische Probleme des Mobilfunkbetreibers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2006:RSP0000051Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011