RS OGH 2006/3/28 21R91/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Norm

ABGB §838a
AußStrG §8
AußStrG §48

Rechtssatz

Nach § 838 a ABGB sind nach dem 31.12.2004 anhängig gemachte Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Bemühung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im (allgemeinen) Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Dies gilt auch für Ansprüche auf Rechnungslegung und Verteilung von Nutzen und Aufwand.

§ 48 AußStrG (neu) ist dahingehend ideologisch zu reduzieren, dass das Rekursverfahren nur dann zweiseitig ist, wenn der der Entscheidung zugrundeliegende Antrag dem Gegner vor der Entscheidung zugestellt wurde, sonst ist es einseitig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2006:RSP0000050

Dokumentnummer

JJR_20060328_LG00199_02100R00091_06Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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