Norm
EO §45aRechtssatz
1. Der Aufschiebungstatbestand des § 45a EO ist auf alle Arten von Exekutionsverfahren, also auch auf die Räumungsexekution, anzuwenden.1. Der Aufschiebungstatbestand des Paragraph 45 a, EO ist auf alle Arten von Exekutionsverfahren, also auch auf die Räumungsexekution, anzuwenden.
2. Die Anmerkung zu TP 1 RAT gilt nur in Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen. Naturalexektionen - wie die Räumungsexekution - sind davon nicht betroffen. Deshalb stehen der betreibenden Partei für ihren Aufschiebungsantrag nach § 45a EO Kosten nach TP 1 RAT zu.2. Die Anmerkung zu TP 1 RAT gilt nur in Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen. Naturalexektionen - wie die Räumungsexekution - sind davon nicht betroffen. Deshalb stehen der betreibenden Partei für ihren Aufschiebungsantrag nach Paragraph 45 a, EO Kosten nach TP 1 RAT zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2006:RFE0000148Dokumentnummer
JJR_20060330_LG00929_00200R00085_06Z0000_001