RS OGH 2006/3/30 2R85/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Norm

EO §45a
RAT TP1
  1. EO § 45a heute
  2. EO § 45a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 45a gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. EO § 45a gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Rechtssatz

1. Der Aufschiebungstatbestand des § 45a EO ist auf alle Arten von Exekutionsverfahren, also auch auf die Räumungsexekution, anzuwenden.1. Der Aufschiebungstatbestand des Paragraph 45 a, EO ist auf alle Arten von Exekutionsverfahren, also auch auf die Räumungsexekution, anzuwenden.

2. Die Anmerkung zu TP 1 RAT gilt nur in Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen. Naturalexektionen - wie die Räumungsexekution - sind davon nicht betroffen. Deshalb stehen der betreibenden Partei für ihren Aufschiebungsantrag nach § 45a EO Kosten nach TP 1 RAT zu.2. Die Anmerkung zu TP 1 RAT gilt nur in Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen. Naturalexektionen - wie die Räumungsexekution - sind davon nicht betroffen. Deshalb stehen der betreibenden Partei für ihren Aufschiebungsantrag nach Paragraph 45 a, EO Kosten nach TP 1 RAT zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2006:RFE0000148

Dokumentnummer

JJR_20060330_LG00929_00200R00085_06Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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