Norm
EO §74Rechtssatz
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Intervention des betreibenden Gläubigers bei einer Schätzung im Sinne des § 74 Abs 1Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Intervention des betreibenden Gläubigers bei einer Schätzung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins
1. Satz EO als der zentralen Kostennorm erforderlich war. Erst wenn dies bejaht wird, stellt sich die Frage der Bemessung der Kosten nach TP 7/2 oder (ausnahmsweise) nach TP 7/1 RATG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2006:RKL0000012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009