Norm
EO §7 Abs1Rechtssatz
Legt das Gericht im vereinfachten Bewilligungsverfahren seiner Entscheidung den vom Betreibenden vorgelegten Exekutionstitel zu Grunde, hat es den Exekutionsantrag schon wegen jeder Abweichung der Angaben nach § 7 Abs 1 EO vom Inhalt des Exekutionstitels - hier der Angaben über die Zinsen - abzuweisen; eine Bewilligung der Exekution im eingeschränkten Umfang unter Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht stattzufinden.Legt das Gericht im vereinfachten Bewilligungsverfahren seiner Entscheidung den vom Betreibenden vorgelegten Exekutionstitel zu Grunde, hat es den Exekutionsantrag schon wegen jeder Abweichung der Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, EO vom Inhalt des Exekutionstitels - hier der Angaben über die Zinsen - abzuweisen; eine Bewilligung der Exekution im eingeschränkten Umfang unter Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht stattzufinden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekutionsverfahren; vereinfachtes Bewilligungsverfahren; Vorlage des Exekutionstitels; mangelnde Deckung der Angaben im Exekutionsantrag; Abweisung des Exekutionsantrags.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000094Dokumentnummer
JJR_20060509_LG00003_04600R00211_06D0000_001