RS OGH 2006/5/9 46R211/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2006
beobachten
merken

Norm

EO §7 Abs1
EO §54b Abs1 Z2
EO §54b Abs2 Z3
EO §54e Abs1 Z2

Rechtssatz

Legt das Gericht im vereinfachten Bewilligungsverfahren seiner Entscheidung den vom Betreibenden vorgelegten Exekutionstitel zu Grunde, hat es den Exekutionsantrag schon wegen jeder Abweichung der Angaben nach § 7 Abs 1 EO vom Inhalt des Exekutionstitels - hier der Angaben über die Zinsen - abzuweisen; eine Bewilligung der Exekution im eingeschränkten Umfang unter Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht stattzufinden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekutionsverfahren; vereinfachtes Bewilligungsverfahren; Vorlage des Exekutionstitels; mangelnde Deckung der Angaben im Exekutionsantrag; Abweisung des Exekutionsantrags.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000094

Dokumentnummer

JJR_20060509_LG00003_04600R00211_06D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten