TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/22 2003/12/0235

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;
BDG 1979 §207n idF 1997/I/138;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Ing. N in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. November 2003, Zl. PersR-502998/39-2003- Wei, betreffend Versagung der Ruhestandsversetzung nach § 22g BB-SozPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und unterrichtet an der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule F.

In seiner mit 30. Oktober 2003 datierten Eingabe ersuchte er um Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach § 22g Abs. 4 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG) mit Wirkung vom 1. Dezember 2003.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde

hierüber folgendermaßen ab:

"Versetzung in den Ruhestand

Sehr geehrter Herr Beschwerdeführer!

Zu Ihrem Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand vom 30. Oktober 2003 erhalten Sie von der Oö. Landesregierung als

oberstem Organ der Landesverwaltung folgenden

Bescheid:

Ihr Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I

Nr. 138/1997, i.d.g.F.

Begründung:

Gemäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz ist ein Beamter auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Wie wir bei der auf Grund Ihres Antrages durchgeführten Prüfung festgestellt haben, gibt es derzeit keinen Bewerber / keine Bewerberin mit entsprechender Ausbildung, sodass im Fall Ihrer Pensionierung Ihr Dienstposten nicht nachbesetzt werden könnte.

Auf Grund dieses wichtigen dienstlichen Grundes kann Ihrem Antrag nicht entsprochen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhestandsversetzung nach § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes verletzt.

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht er darin, dass die Bescheidbegründung - wonach dem Antrag wegen eines wichtigen dienstlichen Grundes nicht habe entsprochen werden können - krass mangelhaft sei. Zur entscheidungswesentlichen Behauptung sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden; wäre dies geschehen, so hätte er durch Beweisanträge zur näheren Darstellung der Personalsituation in seinem Fachbereich bewiesen, dass durch seinen Abgang keine relevanten Probleme aufträten und somit seiner Pensionierung zum beantragten Datum keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstünden. Die belangte Behörde habe auf die nahe liegende Möglichkeit der Abdeckung des Abganges (des Beschwerdeführers) durch "Umschichtung" nicht Bedacht genommen, worin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liege.

§ 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG, wurde durch Art. 1 Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen 6. Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt. Die Bestimmung lautet auszugsweise:

"Vorzeitiger Ruhestand

§ 22g. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.

...

(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.

(4) § 207n BDG 1979 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden. Anträge auf nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Anträge nach Abs. 1. Nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Ruhestandsversetzungen nach Abs. 1. Dies gilt auch für die entsprechenden Regelungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.

...

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden."

Die ErläutRV zur 2. Dienstrechts-Novelle 2001, 842 BlgNR XXI GP. 13, führen vorerst zu Abschnitt 6 des BB-SozPG aus:

"Der neue Abschnitt 6 beinhaltet jene 'Sozialplanmaßnahmen' im weitesten Sinne, die Maßnahmen der Verwaltungsreform und insbesondere Reorganisationen durch freiwillige Personalreduktion erleichtern sollen. Im Einzelnen sind dies: Vorruhestand und vorzeitige Ruhestandsversetzungen gegen versicherungsmathematisch orientierten Pensionsabschlag für Bedienstete ab 55, Abschlagszahlungen und anrechenbare Karenzurlaube für jüngere Bedienstete. Allen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie strikt auf dem Prinzip der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme beruhen und zunächst bis Ende 2003 befristet sind."

Weiteres führen die genannten ErläutRV zu § 22g BB-SozPG aus:

"Zur Verbesserung der Altersstruktur der Bundesbeamten soll parallel dazu die derzeit auf Lehrer beschränkte und bewährte freiwillige vorzeitige Ruhestandsversetzung gegen erhöhten, versicherungsmathematisch orientierten Abschlag befristet auf alle Bundesbeamten und Landeslehrer ausgedehnt werden. ...

Die für Lehrer geltende Regelung (§ 207n BDG 1979) wird für die Laufzeit der geplanten Regelung suspendiert. Um eine kontinuierliche Inanspruchnahme zu gewährleisten, gelten Ruhestandsversetzungen nach § 207n BDG 1979 und Anträge darauf, die ab dem Jahr 2002 wirksam werden sollen, als Ruhestandsversetzungen bzw. Anträge darauf nach § 22g BB-SozPG. Dasselbe gilt für die entsprechenden Regelungen der Landeslehrer-Dienstrechtsgesetze."

Die in den zitierten ErläutRV angesprochene Regelung nach § 207n BDG 1979 war durch das 1. Budgetbegleichgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, eingefügt worden. Die ErläutRV zum 1. Budgetbegleitgesetz 1997, 885 BlgNR XX GP. 47, führen zu § 207n BDG 1979 aus:

"§ 207n enthält eine befristete Sonderregelung, die Lehrern auf freiwilliger Basis einen Rechtsanspruch darauf einräumt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie ihr 55. Lebensjahr vollenden, auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden. ...

Die Inanspruchnahme dieser befristeten und freiwilligen Maßnahme ist von zwei Voraussetzungen abhängig: es muss wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse daran bestehen, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und zudem darf der Ruhestandsversetzung kein wichtiger dienstlicher Grund entgegenstehen. Dies wäre zB dann der Fall, wenn die Unterrichtserteilung in einem unterbesetzten Fach durch eine vorzeitige Ruhestandsversetzung gefährdet wäre.

..."

Die belangte Behörde zieht die Rechtzeitigkeit des Ansuchens des Beschwerdeführers um Versetzung in den Ruhestand nicht in Zweifel; sie sieht die Abweisung des Antrages darin begründet, dass sie bei der auf Grund dieses Antrages durchgeführten Prüfung festgestellt habe, es gebe derzeit keinen Bewerber (keine Bewerberin) mit entsprechender Ausbildung, sodass im Fall der Ruhestandsversetzung der Dienstposten des Beschwerdeführers nicht nachbesetzt werden könnte, und sah darin einen der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Grund im Sinn des § 22g Abs. 1 BB-SozPG.

Wie etwa den zitierten ErläutRV zu § 207n BDG 1979 entnommen werden kann, stünde einer Ruhestandsversetzung etwa dann ein wichtiger dienstlicher Grund entgegen, wenn die Unterrichtserteilung in einem unterbesetzten Fach durch eine vorzeitige Ruhestandsversetzung gefährdet wäre.

Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass sich die Begründung des angefochtenen Bescheides einer näheren Nachvollziehbarkeit verschließt, ob im Falle der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand eine Unterrichtserteilung gefährdet wäre.

Die zum Teil in der Gegenschrift nachgetragene Begründung für die Versagung der Ruhestandsversetzung vermag diesem Mangel nicht abzuhelfen.

Nach dem Gesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das weitere Verfahren sei der Vollständigkeit halber auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004, B 611/04, zur Frage des Außer-Kraft-Tretens des § 22g Abs. 1 BB-SozPG mit Ablauf des 31. Dezember 2003, verwiesen, wonach nichts daran hindere, der Vorschrift (des Außer-Kraft-Tretens) den Inhalt beizulegen, dass über Anträge, die rechtzeitig im Sinn des § 22g Abs. 1 BB-SozPG abgegeben und die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 nicht erledigt worden seien, auch nach diesem Zeitpunkt noch - meritorisch - zu entscheiden sei.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120235.X00

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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