Norm
StPO §393 Abs3Rechtssatz
Dem Pflichtverteidiger nach §42 Abs 2 StPO steht nur die Hälfte des in §393 Abs 3 StPO genannten Betrages zu, wenn die Haftverhandlung aus welchem Grund immer nicht stattfindet.Dem Pflichtverteidiger nach §42 Absatz 2, StPO steht nur die Hälfte des in §393 Absatz 3, StPO genannten Betrages zu, wenn die Haftverhandlung aus welchem Grund immer nicht stattfindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2006:RI0000152Dokumentnummer
JJR_20060516_OLG0819_0060BS00227_06T0000_001