RS OGH 2006/5/16 13R92/06d (13R93/06a)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2006
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Norm

ZPO §146
ZPO §72 Abs3

Rechtssatz

Auch wenn Anträge auf Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich unbefristet sind, sind sie als befristete Prozesshandlungen anzusehen, wenn sie die Unterbrechung der Einspruchs-, Klagebeantwortungs- oder einer Rechtsmittelfrist bezwecken. Wird die Frist zur Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Rechtsanwaltes innerhalb dieser Fallfristen versäumt, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich zulässig.

Entscheidungstexte

  • 13 R 92/06d
    Entscheidungstext OLG Wien 16.05.2006 13 R 92/06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000225

Dokumentnummer

JJR_20060516_OLG0009_01300R00092_06D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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