Norm
ABGB §189 Abs2Rechtssatz
Gegen seinen Willen darf ein Angehöriger nicht zum Sachwalter bestellt werden. Ein Angehöriger ist nicht „besonders geeignet" iSd § 189 Abs 2 ABGB, sodass er zur Bestellung als Sachwalter bereit sein muss.Gegen seinen Willen darf ein Angehöriger nicht zum Sachwalter bestellt werden. Ein Angehöriger ist nicht „besonders geeignet" iSd Paragraph 189, Absatz 2, ABGB, sodass er zur Bestellung als Sachwalter bereit sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2006:RFE0000154Dokumentnummer
JJR_20060518_OLG0819_00200R00125_06G0000_001