RS OGH 2006/6/6 3R138/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2006
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Norm

ABGB §862a

Rechtssatz

Wer sich im Prozess auf den Zugang einer empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärung beruft, hat den Zugang dieser Erklärung zu behaupten und zu beweisen. Beim Telefax beweist der „Okay-Vermerk" im Sendebericht den Zugang nicht, solange technisch die Möglichkeit besteht, dass die Datenübertragung dennoch wegen eines Fehlers im öffentlichen Netz missglückt ist. Bei der Übermittlung per Fax mit Sendebestätigung kann - gleich wie beim Einschreibbrief - prima facie auf den Zugang geschlossen werden. In einem solchen Fall ist des Sache des Adressaten zu beweisen, dass er nicht in den Besitz der Sendung gelangt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2006:RFE0000156

Dokumentnummer

JJR_20060606_OLG0819_00300R00138_06A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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