TE Vwgh Beschluss 2004/12/27 AW 2004/05/0110

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Veröffentlicht am 27.12.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82054 Baustoff Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauTG OÖ 1994 §30;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der E und

2. der P, beide vertreten durch Dr. H, Mag. W und Dr. G, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Mai 2004, Zl. BauR-013105/11-2004-Ka/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. S Ges.m.b.H., vertreten durch O, O, K, H, Rechtsanwälte GmbH, 2. Stadtgemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem hier bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde eine Vorstellung der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligte Stadtgemeinde vom 23. Februar 2004 als unbegründet ab. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens auf Gemeindeebene war die von der Erstmitbeteiligten beantragte und von der Baubehörde erster Instanz erteilte Baubewilligung für die Erweiterung eines bestehenden Einkaufszentrums.

Die beschwerdeführenden Nachbarinnen begründen ihren mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit den durch die Errichtung und den Betrieb erwarteten Lärmimmissionen und der befürchteten Gesundheitsgefährdung.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. Oktober 1983, Zl 83/05/138, BauSlg. Nr 119; vom 7. Juli 1987, Zl AW 87/05/0024, BauSlg. Nr 955 u.a.). Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.

Während die massiven wirtschaftlichen Interessen der Bauwerberin auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführerin durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen, zumal im Bauverfahren umfangreiche Sachverständigenbeweise auch zur Immissionsfrage erhoben wurden und insbesondere die medizinische Amtssachverständige bei Einhaltung der geforderten Auflagen eine Gesundheitsgefährdung ausschloss. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerinnen hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.

Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Lärmbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 (1) VwGG bestimmt, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt; gegen Belästigungen während der Bauausführung schafft § 30 Oö. BauTG Abhilfe.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 27. Dezember 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete BaurechtUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004050110.A00

Im RIS seit

08.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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