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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
DSG 2000 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P in L, vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 8, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Oktober 2004, Zl. UVS-07/A/36/5889/2003/42, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils vier Tagen) verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet:
Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass dieser zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden, ihn die sofortige Zahlung der auferlegten Geldstrafen "im Hinblick auf seinen Lebensunterhalt" finanziell belaste und er in seinem sozialen Umfeld, das notorischerweise vom Vollzug der Geldstrafe erfahren würde, Nachteile zu erwarten hätte.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Davor, dass sein soziales Umfeld vom Vollzug der Geldstrafe erfährt, gibt dem Beschwerdeführer § 1 Abs. 1 DSG 2000 einen rechtlichen Schutz. Letztlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Davor, dass sein soziales Umfeld vom Vollzug der Geldstrafe erfährt, gibt dem Beschwerdeführer Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 einen rechtlichen Schutz. Letztlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 3. Jänner 2005
Schlagworte
Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Strafen Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004090068.A00Im RIS seit
12.04.2005Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009