TE Vwgh Beschluss 2005/1/5 AW 2004/12/0014

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Veröffentlicht am 05.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §19 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. Ing. A, vertreten durch Dr. H und Mag. R, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. November 2004, Zl. IVa-826928/111, betreffend Versetzung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2004 von Amts wegen von der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik an die Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik versetzt. In der Begründung ihres Bescheides geht die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, das dienstliche Interesse an einer Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Verwendung bei der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik liege in Konflikten und Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter. Dieses Spannungsverhältnis habe sich schon in mehreren Verfahren, welche Dienstpflichtverletzungen zum Gegenstand gehabt hätten, und zuletzt in einer vom Beschwerdeführer gegen den Schulleiter erstatteten Strafanzeige geäußert. Der Beschwerdeführer sei mit einem näher genannten Disziplinarerkenntnis vom 19. April 2004 wegen "nicht rechtmäßiger" Erfüllung von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben sowie wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Schulleiters rechtskräftig zu einer Geldbuße verurteilt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Begründung dieses Antrages führt der Beschwerdeführer zunächst aus, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die Qualifikationen für eine Lehrtätigkeit an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik erfülle. Der Beschwerdeführer habe zwar vor 13 Jahren eine Zusatzprüfung für die Lehrberufsgruppe Landmaschinenmechaniker abgelegt. Mit einer Beschäftigung des Beschwerdeführers an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik wäre für ihn ein wirtschaftlicher und sozialer Abstieg verbunden, weil er im Hinblick auf seine eingeschränkte Qualifikation dort nur untergeordnete Aufgaben erfüllen könnte, welche jenen der dafür ausgebildeten Lehrer nicht vergleichbar wären. Auch wäre er in Ansehung der Möglichkeit des "Erwerbs von Mehrdienstleistungen" anderen Lehrern nicht gleichgestellt. Schließlich entstünde ihm ein erhöhter "Aufholbedarf an Weiterbildung" sowie ein erhöhter Aufwand für die Herstellung von Unterrichtsmittel, wogegen er für eine Tätigkeit an seiner derzeitigen Schule in höchstem Maße qualifiziert wäre.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre. Letzterer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Für den Fall, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides in der zwangsweisen Einbringung einer auferlegten Geldleistung liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen, dass er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob dieser angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde, wenn es zum Vollzug des Bescheides käme.

Diese Überlegungen gelten im vorliegenden Fall entsprechend. Zwar liegt hier der Vollzug des Bescheides nicht in der zwangsweisen Erbringung einer auferlegten Geldleistung, jedoch hat die rechtliche Existenz des Bescheides nach den Behauptungen des Beschwerdeführers für ihn finanzielle Nachteile durch (teilweisen) Wegfall der Vergütung für Mehrdienstleistungen sowie durch (eigenen) finanziellen Aufwand für die Herstellung von Unterrichtsmittel zur Folge. Diesen Vermögensschaden macht der Beschwerdeführer als unverhältnismäßigen Nachteil geltend. Er unterlässt aber jedwede Angaben über das Ausmaß des zu erwartenden Einkommensentganges sowie des ihm drohenden finanziellen Aufwandes.

Auch mit der bloß pauschalen Behauptung eines drohenden "sozialen Abstieges" durch die verfügte Versetzung, sowie mit dem Hinweis auf einen "Aufholbedarf an Weiterbildung" vermag er keinen gegenüber den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten öffentlichen Interessen an seiner Versetzung unverhältnismäßigen Nachteil im Falle des Vollzuges des angefochtenen Bescheides schon für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dartun.

Aus diesen Erwägungen war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

Wien, am 5. Jänner 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004120014.A00

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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