RS OGH 2006/7/12 10Rs56/06p

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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Norm

IESG §3a

Rechtssatz

Die Austrittsobliegenheit des § 3a Abs 2 Z 5 bzw § 3a Abs 3 IESG lassen eine Nachfristsetzung seitens des Arbeitnehmers zu. Der Austritt ist jedenfalls dann noch rechtzeitig, wenn er vor Fälligkeit des nächsten laufenden Entgelts erklärt wird. Wird während dieser Frist der Anschlusskonkurs eröffnet, kann dem Arbeitnehmer eine Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht vorgeworfen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000347

Dokumentnummer

JJR_20060712_OLG0009_0100RS00056_06P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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