RS OGH 2006/7/24 13R117/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2006
beobachten
merken

Norm

§812 ABGB
§57 ZPO
§379 Abs2 Z2 EO
§9 ZustellG
  1. ZPO § 57 heute
  2. ZPO § 57 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

1. Im Hinblick auf die Instrumente des Europäischen Zivilprozessrechts reicht es bei einem Wohnsitz der Erben in Deutschland bzw in der Schweiz ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, um die für die Bewilligung der Nachlassseparation notwendige Gefährdung des Gläubigers zu bejahen. 2. Mit fremdsprachigen Urkunden kann eine Forderung von Gläubigern iSd § 812 ABGB nicht bescheinigt werden.1. Im Hinblick auf die Instrumente des Europäischen Zivilprozessrechts reicht es bei einem Wohnsitz der Erben in Deutschland bzw in der Schweiz ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, um die für die Bewilligung der Nachlassseparation notwendige Gefährdung des Gläubigers zu bejahen. 2. Mit fremdsprachigen Urkunden kann eine Forderung von Gläubigern iSd Paragraph 812, ABGB nicht bescheinigt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nachlassseparation; Gefährdung; Bescheinigung; fremdsprachige Urkunden; Ausland; Übersetzung; Amtssprache; EuGVVO;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000127

Dokumentnummer

JJR_20060724_LG00309_01300R00117_06P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten