Norm
ABGB §1325Rechtssatz
Hat die betroffene Person vor Eintritt der Geschäftsfähigkeit eine Vollmacht erteilt, ist für sie ein Sachwalter zur Überwachung der Tätigkeit der Bevollmächtigten bzw allenfalls zum Widerrruf der Vollmacht nur dann zu bestellen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Bevollmächtigte verstoße gegen den erteilten Auftrag oder handle sonst gegen die Interessen oder den (hypothetischen Willen) der behinderten Person.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2006:RFE0000158Dokumentnummer
JJR_20060810_LG00929_00200R00185_06F0000_001