RS OGH 2006/8/28 7Ra116/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2006
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Norm

ZPO §10
AußStrG §78neu
  1. ZPO § 10 heute
  2. ZPO § 10 gültig ab 01.03.1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

Rechtssatz

Die Rechtsprechung, dass Rekurskosten nicht zuzusprechen sind, weil es sich bei der Bestimmung der Kuratorkosten um ein dem außerstreitigen Verfahren angelehntes Verfahren handle. Dem der Zuspruch von Rekurskosten grundsätzlich fremd sei (vgl 116 A ZPO15 § 10 E 21) kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, zumal § 78 AußStrG neu nunmehr grundsätzlich eine Kostenersatzpflicht vorsitze und im Übrigen Kostenrekurse nunmehr zweiseitig sind (§ 521a Z 4 ZPO).Die Rechtsprechung, dass Rekurskosten nicht zuzusprechen sind, weil es sich bei der Bestimmung der Kuratorkosten um ein dem außerstreitigen Verfahren angelehntes Verfahren handle. Dem der Zuspruch von Rekurskosten grundsätzlich fremd sei vergleiche 116 A ZPO15 Paragraph 10, E 21) kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, zumal Paragraph 78, AußStrG neu nunmehr grundsätzlich eine Kostenersatzpflicht vorsitze und im Übrigen Kostenrekurse nunmehr zweiseitig sind (Paragraph 521 a, Ziffer 4, ZPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000346

Dokumentnummer

JJR_20060828_OLG0009_0070RA00116_06I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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