RS OGH 2006/8/28 13R162/06f

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Veröffentlicht am 28.08.2006
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z7
§126

Rechtssatz

§ 126 AußStrG 1854 betrifft aber nur den Streit um das Erbrecht, nicht aber einen Streit um ein Vermächtnis. Wird die Gültigkeit eines Legats bestritten, kommt nur eine sinngemäße Anwendung von § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG 1854 in Betracht, wobei allerdings keine Parteirollen zuzuweisen sind. Auch eine Frist zur Klagseinbringung ist nicht zu setzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vermächtnis; Legat; Verweisung auf den Rechtsweg; Verlassenschaftsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000102

Dokumentnummer

JJR_20060828_LG00309_01300R00162_06F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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