RS OGH 2006/8/28 13R162/06f

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Veröffentlicht am 28.08.2006
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Rechtssatz

§ 126 AußStrG 1854 betrifft aber nur den Streit um das Erbrecht, nicht aber einen Streit um ein Vermächtnis. Wird die Gültigkeit eines Legats bestritten, kommt nur eine sinngemäße Anwendung von § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG 1854 in Betracht, wobei allerdings keine Parteirollen zuzuweisen sind. Auch eine Frist zur Klagseinbringung ist nicht zu setzen.Paragraph 126, AußStrG 1854 betrifft aber nur den Streit um das Erbrecht, nicht aber einen Streit um ein Vermächtnis. Wird die Gültigkeit eines Legats bestritten, kommt nur eine sinngemäße Anwendung von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG 1854 in Betracht, wobei allerdings keine Parteirollen zuzuweisen sind. Auch eine Frist zur Klagseinbringung ist nicht zu setzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vermächtnis; Legat; Verweisung auf den Rechtsweg; Verlassenschaftsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000102

Dokumentnummer

JJR_20060828_LG00309_01300R00162_06F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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