RS OGH 2006/8/31 13R151/06f

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Norm

ZPO §§63. 64

Rechtssatz

Das Gericht kann bei der einstweiligen Befreiung von Gebühren, Kosten und der Tragung von Barauslagen - als minus gegenüber der unbefristeten einstweiligen Befreiung - auch die Stundung den in § 64 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO genannten Zahlungen auf bestimmte Dauer und als besondere Form der Stundung die Zahlung bestimmten Beträge in Raten bewilligen (siehe Fasching, Lehrbuch² Rz 484; Bydlinski aaO, Rz 6 mwN; EFSlg 72.897, 60.796 ua). Dies insbesondere auch dann, wenn im konkreten Einzelfall die Unzumutbarkeit der Verwertung eines vorhandenen Vermögens gegeben ist.Das Gericht kann bei der einstweiligen Befreiung von Gebühren, Kosten und der Tragung von Barauslagen - als minus gegenüber der unbefristeten einstweiligen Befreiung - auch die Stundung den in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO genannten Zahlungen auf bestimmte Dauer und als besondere Form der Stundung die Zahlung bestimmten Beträge in Raten bewilligen (siehe Fasching, Lehrbuch² Rz 484; Bydlinski aaO, Rz 6 mwN; EFSlg 72.897, 60.796 ua). Dies insbesondere auch dann, wenn im konkreten Einzelfall die Unzumutbarkeit der Verwertung eines vorhandenen Vermögens gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000348

Dokumentnummer

JJR_20060831_OLG0009_01300R00151_06F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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