Norm
EO §§253a Abs2. 253b. 74 Abs1Rechtssatz
Kosten für die Teilnahme des Betreibenden am Vollzug einer Fahrnisexekution sind nur zuzusprechen, wenn Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art zu befürchten sind; das dem Betreibenden in § 253a Abs 2 EO eingeträumte Fragerecht rechtfertigt für sich allein nicht den Zuspruch von Interventionskosten.Kosten für die Teilnahme des Betreibenden am Vollzug einer Fahrnisexekution sind nur zuzusprechen, wenn Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art zu befürchten sind; das dem Betreibenden in Paragraph 253 a, Absatz 2, EO eingeträumte Fragerecht rechtfertigt für sich allein nicht den Zuspruch von Interventionskosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2006:RKL0000019Dokumentnummer
JJR_20060831_LGKL729_00100R00196_06B0000_001