RS OGH 2006/9/5 13R165/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2006
beobachten
merken

Norm

UWG §9

Rechtssatz

1.) Bei einem Verstoß gegen § 9 UWG hat eine rechtswidrig und schuldhaft handelnde Person, die sich dem Begehren vor Einleitung eines Verfahrens unterworfen hat, ihrem Gegner dessen außerprozessuale Kosten zu ersetzen.

2.) Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft haften auch für deliktische Unterlassungspflichten.

3.) Bei „Capital Conzept" handelt es sich nicht um bloß einen beschreibenden Ausdruck, der für den Verkehr unentbehrlich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

außerprozessuale Kosten; vorprozessuale Kosten; Rechtsweg; Anwaltskosten; Unterlassungsanspruch; persönlich haftende Gesellschafter; Personenhandelsgesellschaft; deliktische Unterlassungspflichten; Namensrecht; beschreibende Angabe; Gattungsbezeichung; Verschulden;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000105

Dokumentnummer

JJR_20060905_LG00309_01300R00165_06X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten