RS OGH 2006/10/4 2R223/06v

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Rechtssatz

1. Die Veränderung des Streitwerts nach § 7 RATG ändert nur die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar, somit den Streitwert nach RATG. Eine Streitwertbemängelung nach § 7 RATG kann daher auch niemals Auswirkungen auf die Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO haben.1. Die Veränderung des Streitwerts nach Paragraph 7, RATG ändert nur die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar, somit den Streitwert nach RATG. Eine Streitwertbemängelung nach Paragraph 7, RATG kann daher auch niemals Auswirkungen auf die Quotenkompensation nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO haben.

2. Die Kosten für die Teilnahme an einer Befundaufnahme nach TP 3 A

III RAT sind nicht als zeitunabhängige Pauschale zu honorieren, sondern ihre Höhe hängt auch von der Dauer der Intervention ab.römisch drei RAT sind nicht als zeitunabhängige Pauschale zu honorieren, sondern ihre Höhe hängt auch von der Dauer der Intervention ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2006:RFE0000162

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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