RS OGH 2006/10/18 21R394/06x

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Norm

AußStrG §155 Abs1

Rechtssatz

Die in § 155 Abs 1 AußStrG angeordnete Verständigung der aktenkundigen Gläubiger und jener aktenkundigen Personen, die als Erben oder Noterben in Frage kommen, obliegt alleine dem Gerichtskommissär und kann nicht wirksam durch andere Verfahrensbeteiligte, etwa den Erbenmachthaber, vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2006:RSA0000041

Dokumentnummer

JJR_20061018_LG00569_02100R00394_06X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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