RS OGH 2006/10/19 13R205/06d

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Veröffentlicht am 19.10.2006
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Norm

MRG §3
MRG §8
WGG §14a
ABGB §1096

Rechtssatz

1. Der Umfang der Erhaltungspflicht unterscheidet sich im vollen Anwendungsbereich des WGG grundsätzlich nicht von der Regelung des § 3 MRG.

2. Die nach § 1096 ABGB gestattete Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters ist nur soweit möglich, als diese nicht die in § 3 Abs. 2 MRG (bzw. § 14a Abs. 2 WGG) angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat.

3. Hinsichtlich einer Heiztherme liegt für den Bestandgeber keine unabdingbare Instandhaltungspflicht vor, sodass es möglich ist, die Pflicht zur Instandhaltung auf den Bestandnehmer zu überwälzen, auch wenn dies die Erneuerung einer schuldlos schadhaft gewordenen Therme umfasst.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erhaltungspflicht; Instandhaltung; Heiztherme; Therme; Nutzungsvertrag; Genossenschaftswohnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000109

Dokumentnummer

JJR_20061019_LG00309_01300R00205_06D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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