RS OGH 2006/10/30 13R178/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2006
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Norm

MRG §42 Abs4
EO §331
EO §333
  1. MRG § 42 heute
  2. MRG § 42 gültig ab 01.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 333 heute
  2. EO § 333 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 333 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

1. Auch bei einer Genossenschaftswohnung gilt - ebenso wie bei einer Wohnung, auf die das MRG direkt Anwendung findet - die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs. 4 MRG. Benötigt nun der Bestandnehmer das genutzte Objekt zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses für sich oder seine Angehörigen, so muss eine Verwertung im Sinne des § 333 EO scheitern.1. Auch bei einer Genossenschaftswohnung gilt - ebenso wie bei einer Wohnung, auf die das MRG direkt Anwendung findet - die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, Absatz 4, MRG. Benötigt nun der Bestandnehmer das genutzte Objekt zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses für sich oder seine Angehörigen, so muss eine Verwertung im Sinne des Paragraph 333, EO scheitern.

2. Eine Exekution nach § 331 EO auf Mitnutzungsrechte eines Verpflichteten ist wohl nicht von vornherein völlig auszuschließen; die Verwertung muss freilich ohne rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des oder der übrigen Nutzungsberechtigten bzw. des Vermieters möglich sein2. Eine Exekution nach Paragraph 331, EO auf Mitnutzungsrechte eines Verpflichteten ist wohl nicht von vornherein völlig auszuschließen; die Verwertung muss freilich ohne rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des oder der übrigen Nutzungsberechtigten bzw. des Vermieters möglich sein

Entscheidungstexte

Schlagworte

Genossenschaftswohnung; Rechtsexekution; Anspruchsexekution; Wohnbedürfnis; Mitnutzungsrechte; Verwertung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000106

Dokumentnummer

JJR_20061030_LG00309_01300R00178_05G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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