RS OGH 2006/11/21 2R264/06y

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

HeimAufG §3

Rechtssatz

Eine Prüfung der Zulässigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen im Sinne der Bestimmungen des HeimAufG hat immer dann zu erfolgen hat, wenn der Bewohner noch zu willkürlichen, auf Ortsveränderung gerichtete Bewegungen grundsätzlich fähig ist. Dies gilt auch dann, wenn diese willkürlichen Bewegungen nur dazu geeignet sind, dass der Bewohner aus dem Bett oder aus dem Rollstuhl fällt und eine Fortbewegung im eigentlichen Sinn ohne fremde Hilfe gar nicht möglich ist. Nur dann, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabes willkürliche, auf Fortbewegung gerichtete Bewegungen des Bewohners auszuschließen sind und eine Ortsveränderung nur durch unwillkürliche Bewegungen erfolgen könnte, scheidet eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des HeimAufG aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2006:RFE0000163

Dokumentnummer

JJR_20061121_LG00929_00200R00264_06Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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