RS OGH 2006/11/30 6Ob223/06m

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind ?eigene Einkünfte" iSd §140 Abs 3 ABGB alle tatsächlichen Leistungen, die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruches erhält. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind gesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Einkünfte sowie jene Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes dienen. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit ?eigener Einkünfte" des Kindes iSd §140 Abs3 ABGB ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung.

Entscheidungstexte
  • 6 Ob 223/06m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 223/06m
    Beisatz: Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht handelt es sich um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll. (T1)
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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