Norm
JN §56Rechtssatz
1. Für den Streitwert nach der JN hinsichtlich Bestandstreitigkeiten kommt in erster Linie § 58 JN in Betracht. Wird in der Klage keine bestimmten Zinshöhe behauptet, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 56 Abs. 2 JN vorzunehmen.1. Für den Streitwert nach der JN hinsichtlich Bestandstreitigkeiten kommt in erster Linie Paragraph 58, JN in Betracht. Wird in der Klage keine bestimmten Zinshöhe behauptet, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 56, Absatz 2, JN vorzunehmen.
2. Wenn der Streitwert nach dem RATG zwingend vorgegeben ist, kann eine Festsetzung der Bemessungsgrundlage in anderer Höhe mangels eines Anwendungsbereiches des § 7 RATG nicht wirksam erfolgen2. Wenn der Streitwert nach dem RATG zwingend vorgegeben ist, kann eine Festsetzung der Bemessungsgrundlage in anderer Höhe mangels eines Anwendungsbereiches des Paragraph 7, RATG nicht wirksam erfolgen
Entscheidungstexte
Schlagworte
Streitwert; RATG; JN; Bestandstreitigkeit; Bemessungsgrundlage; Festsetzung nach § 7 RATG;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000111Dokumentnummer
JJR_20061220_LG00309_01300R00225_06W0000_001