RS OGH 2006/12/29 13R222/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.2006
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Norm

EO §379 Abs2 Z5. EO §382 Abs1 Z6. EO §384
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Liegt die Liegenschaft, auf die sich das Verbot nach § 379 Abs 2 Z 5 (§ 382 Abs 1 Z 6) EO bezieht, im Ausland, weshalb keine Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes im (ausländischen) Grundbuch erfolgt ist, so ist dennoch eine einstweilige Verfügung, durch welche dem im Ausland wohnhaften Gegner der gefährdeten Partei verboten wird, über die Liegenschaft zu verfügen oder sie zu belasten nicht schlechthin unzulässig, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass er sich daran hält. Ein solches Verbot greift nicht in fremde Souveränitätsrechte ein.Liegt die Liegenschaft, auf die sich das Verbot nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 5, (Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6,) EO bezieht, im Ausland, weshalb keine Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes im (ausländischen) Grundbuch erfolgt ist, so ist dennoch eine einstweilige Verfügung, durch welche dem im Ausland wohnhaften Gegner der gefährdeten Partei verboten wird, über die Liegenschaft zu verfügen oder sie zu belasten nicht schlechthin unzulässig, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass er sich daran hält. Ein solches Verbot greift nicht in fremde Souveränitätsrechte ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000362

Dokumentnummer

JJR_20061229_OLG0009_01300R00222_06X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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