RS OGH 2007/1/4 37R3/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.2007
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Norm

EO §156
ZPO §50
  1. EO § 156 heute
  2. EO § 156 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 156 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 156 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 50 heute
  2. ZPO § 50 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 50 gültig von 01.03.1992 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

1. Eine Räumung im Rahmen des Versteigerungsverfahrens ist nach § 156 EO auf Antrag des Erstehers dann zu vollziehen, wenn dieser die Versteigerungsbedingungen erfüllt hat, der Zuschlag in Rechtskraft erwachsen ist und der Verpflichtete noch nicht freiwillig geräumt hat.1. Eine Räumung im Rahmen des Versteigerungsverfahrens ist nach Paragraph 156, EO auf Antrag des Erstehers dann zu vollziehen, wenn dieser die Versteigerungsbedingungen erfüllt hat, der Zuschlag in Rechtskraft erwachsen ist und der Verpflichtete noch nicht freiwillig geräumt hat.

2. Wurde die Räumung der Wohnung bereits vollzogen, mangelt es dem Rekurs gegen den Räumungsbeschluss an der Beschwer.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beschwer; Räumung; Versteigerungsbedingungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000116

Dokumentnummer

JJR_20070104_LG00309_03700R00003_07A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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