Der Rechtsstreit zwischen den Miteigentümern einer Liegenschaft über die Duldung des Betretens der einem von ihnen zur ausschließlichen Benützung über den Wert der Liegenschaft durch den anderen, gehört seit Inkrafttreten der durch das FamRÄG 2005 BGBl I 2004/58 eingefügten Bestimmung des § 838a ABGB nicht auf den streitigen, sondern auf den außerstreitigen Rechtsweg.