RS OGH 2007/1/19 37R8/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2007
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Norm

EO §65
EO §252
ABGB §294
ABGB §297
  1. EO § 65 heute
  2. EO § 65 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 65 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 65 gültig von 01.04.2009 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. EO § 65 gültig von 01.03.1986 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986
  1. EO § 252 heute
  2. EO § 252 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 252 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 252 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

1. Wenn mit dem Versteigerungsedikt erstmals und bindend über das Schicksal der vom Erstgericht als Zubehör qualifizierten Einrichtungsgegenstände und Wirtschaftsgeräte entschieden wurde, ist gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts der Rekurs zulässig.

2. Die Beendigung der Zugehörigkeit von Unternehmenszubehör zur Liegenschaft darf nicht zu früh angesetzt werden, weil trotz dauernder Betriebsstilllegung es noch immer wirtschaftlich sinnvoll sein kann, das noch auf der Liegenschaft belassene bisherige Zubehör nur gemeinsam mit der Liegenschaft zu verwerten. Auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte, kann die Zubehörswidmung also noch gegeben sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zubehör; Einrichtungsgegenstände und Wirtschaftsgeräte; Unternehmen; Stilllegung; Zwangsversteigerung; Rekurs; Versteigerungsedikt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000117

Dokumentnummer

JJR_20070119_LG00309_03700R00008_07I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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