RS OGH 2007/1/26 21R19/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2007
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Norm

VermG §4 Abs1
VermG §43 Abs2
LiegTeilG §1 Abs1 Z1
ABGB §339
ABGB §364

Rechtssatz

§ 43 Abs. 1 Z 1 VermG erlaubt in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 1 LiegTeilG Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und deren Mitarbeitern zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten. Diese Legalservitut iSd § 364 ABGB schließt als Rechtfertigungsgrund der gesetzlichen Erlaubnis die Eigenmacht des Eingreifenden und damit die Besitzstörung aus.

Aus dem Vergleich des § 4 Abs. 1 VermG mit § 43 Abs. 1 VermG ergibt sich eindeutig, dass sich die Legalservitut des § 43 Abs. 1 VermG auf die Durchführung vermessungstechnischer Arbeiten in wessen Auftrag auch immer bezieht. Eine Einschränkung auf in behördlichem Auftrag handelnde Personen kann mit der Systematik und dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang gebracht werden.

Mangels gesetzlicher Anordnung kann eine einem gerechtfertigten Eingriff vorhergehende Ankündigung oder Berufung auf einen Rechtfertigungsgrund nicht verlangt werden. Auch § 43 Abs. 2 VermG normiert nicht die Verpflichtung des Eingreifenden, den Besitzer vorweg vom beabsichtigten Eingriff und dessen Rechtfertigung zu verständigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000060

Dokumentnummer

JJR_20070126_LG00199_02100R00019_07P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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