RS OGH 2007/1/26 21R19/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2007
beobachten
merken

Norm

VermG §4 Abs1
VermG §43 Abs2
LiegTeilG §1 Abs1 Z1
ABGB §339
ABGB §364
  1. VermG § 4 heute
  2. VermG § 4 gültig ab 25.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  3. VermG § 4 gültig von 01.07.1975 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 43 heute
  2. VermG § 43 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 43 gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 43 gültig von 25.04.2012 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 43 gültig von 01.01.2009 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 43 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. LiegTeilG § 1 heute
  2. LiegTeilG § 1 gültig ab 01.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 43 Abs. 1 Z 1 VermG erlaubt in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 1 LiegTeilG Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und deren Mitarbeitern zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten. Diese Legalservitut iSd § 364 ABGB schließt als Rechtfertigungsgrund der gesetzlichen Erlaubnis die Eigenmacht des Eingreifenden und damit die Besitzstörung aus.Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, VermG erlaubt in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, LiegTeilG Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und deren Mitarbeitern zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten. Diese Legalservitut iSd Paragraph 364, ABGB schließt als Rechtfertigungsgrund der gesetzlichen Erlaubnis die Eigenmacht des Eingreifenden und damit die Besitzstörung aus.

Aus dem Vergleich des § 4 Abs. 1 VermG mit § 43 Abs. 1 VermG ergibt sich eindeutig, dass sich die Legalservitut des § 43 Abs. 1 VermG auf die Durchführung vermessungstechnischer Arbeiten in wessen Auftrag auch immer bezieht. Eine Einschränkung auf in behördlichem Auftrag handelnde Personen kann mit der Systematik und dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang gebracht werden.Aus dem Vergleich des Paragraph 4, Absatz eins, VermG mit Paragraph 43, Absatz eins, VermG ergibt sich eindeutig, dass sich die Legalservitut des Paragraph 43, Absatz eins, VermG auf die Durchführung vermessungstechnischer Arbeiten in wessen Auftrag auch immer bezieht. Eine Einschränkung auf in behördlichem Auftrag handelnde Personen kann mit der Systematik und dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang gebracht werden.

Mangels gesetzlicher Anordnung kann eine einem gerechtfertigten Eingriff vorhergehende Ankündigung oder Berufung auf einen Rechtfertigungsgrund nicht verlangt werden. Auch § 43 Abs. 2 VermG normiert nicht die Verpflichtung des Eingreifenden, den Besitzer vorweg vom beabsichtigten Eingriff und dessen Rechtfertigung zu verständigen.Mangels gesetzlicher Anordnung kann eine einem gerechtfertigten Eingriff vorhergehende Ankündigung oder Berufung auf einen Rechtfertigungsgrund nicht verlangt werden. Auch Paragraph 43, Absatz 2, VermG normiert nicht die Verpflichtung des Eingreifenden, den Besitzer vorweg vom beabsichtigten Eingriff und dessen Rechtfertigung zu verständigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000060

Dokumentnummer

JJR_20070126_LG00199_02100R00019_07P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten