TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/20 2004/07/0118

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. der Kerstin B in B, 2. des Anton S in B, 3. des Johann S in B, 4. des Anton M in B und 5. des Martin R in B, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 5. April 2002, Zl. LAS-3/29/7-2002, betreffend eine Minderheitsbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann Johann I in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Am 1. April 2001 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft N (der mitbeteiligten Partei) statt. Die Tagesordnung dieser Vollversammlung enthielt unter anderem folgende Punkte:

"...

3.

Geschäftsbericht;

4.

Bericht der Kassaprüfer;

...

              7.              Diskussion und evtl. Beschlussfassung über die von Dr. Erich Proksch als Rechtsvertreter einiger Genossenschaftsmitglieder verfassten weiteren Tagesordnungspunkte, wie folgt:

...

              b.              Weideordnung;

...

              d.              Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben;

...

f.

Pachtdauer in der Gemeinschaftshütte;

g.

Größe der Hüttschlägerhütten;

..."

Zu Tagesordnungspunkt 3 (Geschäftsbericht) erstattete dem in den Akten erliegenden Protokoll über die Vollversammlung zufolge der Geschäftsführer einen Bericht über das letzte Geschäftsjahr.

Der Vertreter der Beschwerdeführer vertrat die Meinung, dass die Mittelverwendung nicht im Einklang mit den Rechtsgrundlagen der Agrargemeinschaft stehe. Der Abgang, der sich durch den Küchenumbau in der Gemeinschaftshütte ergeben habe, dürfe nicht aus der gemeinschaftlichen Wirtschaftskasse finanziert werden.

Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 3 (Geschäftsbericht) erfolgte nicht.

Zu Tagesordnungspunkt 4 (Bericht der Kassaprüfer) wurde gegen die Stimmen der Beschwerdeführer der Beschluss gefasst, den Geschäftsführer und den Ausschuss zu entlasten.

Zu Tagesordnungspunkt 7b (Weideordnung) wurde kein Beschluss gefasst.

Zu Tagesordnungspunkt 7f (Pachtdauer der Gemeinschaftshütte) wurde der Antrag der Beschwerdeführer, eine fünfjährige Pachtdauer festzulegen, mit Beschluss der Vollversammlung abgelehnt.

Unter Tagesordnungspunkt 7g (Größe der Hüttschlägerhütten) stellte der Vertreter der Beschwerdeführer den Antrag, wegen der Veränderung der sanitären, technischen und baulichen Notwendigkeiten die Flächen der Hüttschlägerhütten um bis zu 25 % zu vergrößern.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Mehrheit der Vollversammlung abgelehnt.

Den Antrag zu Tagesordnungspunkt 7d (Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben) zog der Vertreter der Beschwerdeführer zurück.

Gegen den Geschäftsbericht (Tagesordnungspunkt 3) sowie zum Tagesordnungspunkt 7b (Weideordnung) und gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 7f (Pachtdauer der Gemeinschaftshütte) und 7g (Größe der Hüttschlägerhütten) brachten die Beschwerdeführer eine Minderheitenbeschwerde ein.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 wies die Agrarbehörde Salzburg (AB) diese Minderheitenbeschwerde als unbegründet ab.

Zur Beschwerde gegen den Geschäftsbericht (Tagesordnungspunkt 3) vertrat die AB die Auffassung, die Verwendung von Mitteln aus der Gemeinschaftskasse für Maßnahmen im Bereich der Küche sei nicht rechtswidrig. Abgesehen davon fehle den Beschwerdeführern diesbezüglich die Beschwer, da sie es unterlassen hätten, gegen den zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers und des Ausschusses Beschwerde zu erheben. Zu Tagesordnungspunkt 3 (Geschäftsbericht) sei kein Beschluss gefasst, sondern lediglich der Geschäftsbericht erläutert worden.

Zu den Tagesordnungspunkten 7f (Pachtdauer in der Gemeinschaftshütte) und 7g (Größe der Hüttschlägerhütten) vertrat die ABB die Auffassung, diesbezüglich bestehe keine Zuständigkeit der Vollversammlung, sondern des Wirtschaftsausschusses, weshalb die Anträge der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt worden seien.

Die Beschwerdeführer beriefen.

In der Verhandlung vor der belangten Behörde zogen sie die Berufung gegen Tagesordnungspunkt 7b der Vollversammlung (Weideordnung) zurück.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. April 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde zur Beschwerde gegen den Geschäftsbericht (Tagesordnungspunkt 3) aus, nach dem Regulierungsplan stehe die N Gemeinschaftshütte im Eigentum der Agrargemeinschaft. Auf Grund der Ausstattung der Hütte bestehe die Möglichkeit, die anfallende Milch an Ort und Stelle zu verwerten; der Erlös der Milchverwertung werde daher nach der erbrachten Milchmenge anteilsmäßig auf die Standplatzpächter aufgeteilt. Ausdrücklich sei aber festgehalten, dass alle Einkünfte anderer Art der Gemeinschaftskasse zufließen, somit gemeinschaftlich verwertet würden. Dies bedeute auch, dass nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Ausgaben ebenfalls gemeinschaftlich zu tragen seien.

Was die von den Beschwerdeführern begehrte Verkürzung der geltenden 25-jährigen Pachtdauer für die Standplätze in der Gemeinschaftshütte auf fünf Jahre betreffe, so stünde diesem Begehren die Regulierungsurkunde entgegen. Diese sehe nämlich vor, dass die Standplätze durch den Wirtschaftsausschuss auf die Dauer von maximal 25 Jahren verpachtet werden könnten.

In der Verwaltungsordnung der Regulierungsurkunde werde hinsichtlich der Hütten festgehalten, dass der Wirtschaftsausschuss die Bewilligung zur Errichtung neuer und zur Verlegung alter Feuerstätten (Hütten) erteile. Daraus gehe klar hervor, dass der Wirtschaftsausschuss auch für eine allfällige Erweiterung der Hütten zuständig sei, da eine solche einen größeren Flächenbedarf hervorrufe und somit einer Verlegung gleichzustellen sei. Die Zuständigkeit für die Bewilligung einer Veränderung der Hüttschlägerhütten liege daher beim Ausschuss und nicht bei der Vollversammlung, sodass die Vollversammlung eine solche Veränderung zu Recht abgelehnt habe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 1326/02-13, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung bringen die Beschwerdeführer vor, weder die mitbeteiligte Partei noch die belangte Behörde wollten wahrhaben, dass es zwei verschiedene Arten von Genossenschaftsmitgliedern gebe, nämlich die Hüttschläger und die Nichtkaserberechtigten. Im § 5 des Regulierungsplanes werde dem Wirtschaftsausschuss keine Kompetenz zur Bewilligung und Errichtung neuer Kaserrechte oder auch nur Hütten zugesprochen. Aufwendungen für die Gemeinschaftshütte seien ausschließlich von jenen zu tragen, die sie nutzten. Der Geschäftsbericht und die Verteilung des Gewinns der Genossenschaft seien daher rechts- und satzungswidrig. Die Genossenschaft hätte die erzielten Überschüsse nicht für die Hütte verwenden dürfen, sondern sie den Anteilsberechtigten zukommen lassen müssen. Die Kosten für die Hütte hätten jene zu tragen, die Pächter der Melkstände seien. Der Einspruch sei zu Recht gegen den Geschäftsbericht (Tagesordnungspunkt 3) eingebracht worden. Die rechnerische Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der Belegsammlung, wie sie von den Kassaprüfern unter Tagesordnungspunkt 4 der Vollversammlung behauptet worden sei, sei nicht Gegenstand der Beschwerde. Auch was die Pachtdauer betreffe, sei zu bemerken, dass nur Hüttschläger berechtigt seien, Melkvieh aufzutreiben, weshalb die Beschwerde gerechtfertigt sei. Wenn eine Pachtdauer von 25 Jahren bewilligt werde, bedeute dies, dass eine Generation von Hüttschlägern nicht mehr zum Zuge komme. Die zeitgemäßen Bedürfnisse müssten vom Wirtschaftsausschuss geprüft werden. Der Regulierungsplan sehe eine maximale Dauer von 25 Jahren vor. Es sei nicht hervorgekommen, dass ein Bedürfnis für eine so lange Pachtdauer bestehe bzw. es seien die Einwendungen der Hüttschläger berechtigt, dass kürzere Fristen angemessen wären.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 40 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 58/2003 (FLG 1973), lautet auszugsweise:

"Aufsicht über die Agrargemeinschaften

§ 40

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes bzw. eines vorläufigen Bescheides (§ 88).

........

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst dagegen, dass in dem zu Tagesordnungspunkt 3 der Vollversammlung vom 1. April 2001 vom Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei erstatteten Geschäftsbericht mit den Kosten eines Umbaues der Küche in der Gemeinschaftshütte die Gemeinschaftskasse belastet worden sei.

Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft N enthält im § 5 die Verwaltungsordnung.

§ 5 lit. c der Regulierungsurkunde regelt die Vollversammlung und bestimmt, dass diese "regelmäßig wenigstens einmal des Jahres im Mai in Hofgastein zur Abrechnung über das vergangene und Vorbereitung für das kommende Wirtschaftsjahr" einzuberufen ist.

§ 5 lit. d der Regulierungsurkunde enthält Bestimmungen über den Wirtschaftsausschuss. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"Der Wirtschaftsausschuss vertritt die Gemeinschaft nach innen und nach außen, zeichnet namens der Gemeinschaft und nimmt Zustellungen für sie in Empfang. Er überwacht das gemeinschaftliche Gut, verwahrt die gemeinschaftliche Habe, leitet den Wirtschaftsbetrieb, führt die Geschäfte der Gemeinschaft, beschließt und verfügt in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind oder bei denen Gefahr in Verzuge ist, vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung, setzt die Weidezinse fest, meldet das Eigenjagdrecht an und beschließt über die Verpachtung der Jagd."

§ 5 lit. e des Regulierungsplanes schließlich regelt "Haushalt und Vermögensgebahrung" und lautet:

"Der Ausschuss ist für das ihm anvertraute liegende Gut, die übernommene bewegliche Habe und für seine Geschäftsgebahrung der Gemeinschaft verantwortlich und haftet gemeinsam. Er soll sich daher bei der Übernahme vom Zustande der gemeinschaftlichen Grundstücke, ihrer Grenzen, Bestände der dort befindlichen Anlagen und Einrichtungen genau überzeugen und wahrgenommene Anstände oder Gebrechen, sobald als möglich selbst beheben oder der Aufsichtsbehörde anzeigen, die zur Instandhaltung und Bewirtschaftung erforderlichen Maßregeln ergreifen oder beantragen und endlich beim Wechsel das gemeinschaftliche Gut und die bewegliche Habe ordnungsgemäß übergeben.

Alle Erträge und Einkünfte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Besitze an und für sich ergeben, fließen in die gemeinschaftliche Wirtschaftskasse (z.B. Jagdpacht). Jeder Ertrag der durch besondere Aufwendungen aller oder gewisser Mitglieder erzielt wird, kommt nur diesen im Verhältnis ihrer Beiträge zu (z.B. Molkerei).

Die Besitz- und Betriebslasten sind, soweit sie nicht durch die Erträge und Einkünfte aus dem Besitz selbst gedeckt sind, von den jeweils die Alpe ausnützenden Mitgliedern im Verhältnis ihrer Nutzung durch Zahlung des Weidezinses zu tragen.

Die gemeinschaftlichen Naturalnutzungen und Naturalleistungen sind im Wirtschaftsplane geregelt und unterliegen darüber hinaus der Beschlussfassung der Vollversammlung. Dem Ausschuss steht es zu, mangelhaft oder gar nicht ausgeführte Arbeiten auf Kosten der säumigen Mitglieder durch gedungene Arbeitskräfte ausführen bzw. ergänzen zu lassen. Am Schlusse des Wirtschaftsjahres werden Ausgaben und Einnahmen einander entgegen gehalten und die Abgänge umgelegt. Die Mitglieder haben die auf sie nach richtig erkannter Rechnung entfallenden Umlagen auf Verlangen des Ausschusses in der von diesem bestimmten Frist zu bezahlen. Rückstände können auf Grund eines bestätigten Erkenntnisses der Aufsichtsbehörde zwangsweise eingebracht werden. Für jedes kommende Jahr hat der Ausschuss der Vollversammlung einen Voranschlag aller zu gewärtigenden Erfordernisse zur Annahme vorzulegen. Ausgaben, die im angenommenen Voranschlage nicht vorgesehen sind, bedürfen einer besonderen Bewilligung der Vollversammlung. Bareinnahmen sind sobald als möglich in eine unter öffentliche Aufsicht stehende Kasse einzulegen, soferne sie nicht sogleich zur Bezahlung von Auslagen verwendet werden.

Auszahlungen dürfen nur nach Anweisung des Obmannes vom Rechnungsführer gegen Bestätigung des Empfanges gemacht werden.

Alle Ausgaben und Einnahmen sind vom Rechnungsführer unter Anschluss der Belege (Gegenscheine und Quittungen) fortlaufend zu buchen. Am Schlusse des Wirtschaftsjahres hat der Ausschuss die Rechnung der Vollversammlung vorzulegen, welche sie prüft und nach Befund ihrer Richtigkeit genehmigt. Jedes Mitglied kann acht Tage vor bis acht Tage nach der Abrechnung Einsicht in die Rechnung nehmen, welche zu diesem Zwecke in der Kanzlei der Landgemeinde Hofgastein in dieser Zeit aufzulegen ist. Jedes Mitglied, das in der Vollversammlung gegen die Genehmigung der Abrechnung gestimmt oder bei dieser nicht anwesend war, kann innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Vollversammlung an gerechnet, gegen die Rechnung Anstand bei der Aufsichtsbehörde erheben.

Die unwidersprochene Genehmigung entbindet den Ausschuss von seiner Haftung für diese Rechnung - außer wegen vorgetäuschter oder verschwiegener Tatsachen.

Vom Gemeinschaftsvermögen oder durch Umlagen können über Beschluss der Vollversammlung für bestimmte Zwecke besondere Fonds gebildet werden, die dann gesondert zu verwalten und zu verrechnen sind."

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Gebarung der Agrargemeinschaft in der "Rechnung" darzustellen ist, welche vom Ausschuss der Vollversammlung vorzulegen, von dieser zu prüfen und für den Fall, dass sie als richtig befunden wird, zu genehmigen ist.

Durch die Genehmigung der "Rechnung" und die damit verbundene Entlastung des Ausschusses übt die Vollversammlung die Aufsicht über die Wirtschaftsgebarung des Ausschusses aus. Zur "Richtigkeit" der "Rechnung" im Sinne des § 5 lit. e des Regulierungsplanes gehört daher auch eine korrekte Mittelverwendung.

Eine unzulässige Mittelverwendung findet zwangsläufig ihren Niederschlag in der Kassaführung und damit in der "Rechnung".

Durch den zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss, mit welchem nach der Erstattung des Kassenberichtes der Geschäftsführer und der Ausschuss entlastet wurden, wurde im Sinne des § 5 lit. e des Regulierungsplanes die "Rechnung" genehmigt.

Wenn daher die Beschwerdeführer der Auffassung waren, die Mittel für den Küchenumbau hätten nicht aus der gemeinschaftlichen Wirtschaftskassa genommen werden dürfen, dann hätten sie gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 Einspruch erheben müssen.

Ein Einspruch gegen Tagesordnungspunkt 3 (Geschäftsbericht) war dagegen nicht möglich, da es zu diesem Tagesordnungspunkt lediglich eine Berichterstattung durch den Geschäftsführer, aber keinen Beschluss oder einen sonstigen anfechtbaren Akt der Vollversammlung gab.

Gegen Tagesordnungspunkt 4 aber haben die Beschwerdeführer keinen Einspruch erhoben. Bei der Bekämpfung (nur) des Tagesordnungspunktes 3 (Geschäftsbericht) an Stelle des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 4 handelt es sich nicht etwa um eine Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes oder um ein Versehen, das dahin gedeutet werden könnte, dass ohnehin (auch) der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 bekämpft werden sollte. Vielmehr haben die Beschwerdeführer sowohl im Zuge des Verwaltungsverfahrens als auch in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erklärt, dass und warum der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 nicht Gegenstand ihrer Minderheitenbeschwerde sei .

Die Beschwerde gegen Tagesordnungspunkt 3 wurde daher zu Recht abgewiesen.

Abgesehen davon ist die Auffassung der belangten Behörde und der AB, die Begleichung der Kosten für die Küche der Gemeinschaftshütte aus Gemeinschaftsmitteln sei rechtmäßig, vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht als unrichtig zu erkennen.

Die Beschwerdeführer berufen sich für ihre gegenteilige Auffassung auf einen Passus im § 3 des Regulierungsplanes, wonach "Alphütten und Ställe" von ihren (ausschließlichen) Nutznießern zu erhalten sind. Als Nutznießer der Gemeinschaftshütte sehen die Beschwerdeführer die Pächter der Standplätze für Melkkühe in der Gemeinschaftshütte an.

§ 3 des Regulierungsplanes zählt gemeinsame Anlagen auf, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes bestanden und bestimmt, wer diese Gemeinschaftsanlagen zu erhalten hat. In dieser Aufzählung finden sich auch "die Alphütten und Ställe". § 3 des Regulierungsplanes ordnet an, dass diese Alphütten und Ställe "deren ausschließliche Nutznießer" zu erhalten haben.

Welche "Alphütten und Ställe", für die es ausschließliche Nutzungsrechte gibt, erhellt aus § 2 des Regulierungsplanes.

Im § 2 (Rechtliche Verhältnisse) des Regulierungsplanes heißt es, das - näher beschriebene - agrargemeinschaftliche Gebiet stehe im Eigentum der agrarischen Gemeinschaft N Alpsgenossenschaft, deren Mitglieder vier Gemeinden sowie die jeweiligen Eigentümer aller in diesen vier Gemeindegebieten gelegenen landwirtschaftlichen Liegenschaften seien. Diese Mitglieder seien berechtigt, das Gemeinschaftsgebiet entsprechend dem aus dem Ertrag ihrer landwirtschaftlichen Liegenschaften überwinterten Vieh mit insgesamt 800 Rindergräsern auszunützen und mit Zustimmung des Wirtschaftsausschusses auf der Alpe eine Hütte und einen Anger zu erhalten. Im Anschluss daran heißt es:

"Derzeit besitzen nachstehende Mitglieder das Recht auf der Alpe Kaserhütten, sogenannte Feuerstätten für das Melkvieh, zu erhalten und ausschließlich zu benützen:

... " (Es folgt die Anführung einer Reihe von Namen).

Im § 4 des Regulierungsplanes heißt es unter "Besitzverhältnisse":

"Im Laufe der Zeit haben sich auch Kaserrechte eingebürgert und besitzen auf der Alpe eine Anzahl von Weideberechtigten sog. "Feuerstätten" auch "Hüttschläge" genannt, welche frei veräußerlich sind und z.T. bewirtschaftet werden, z.T. verfallen sind."

Es folgt die Aufzählung der derzeitigen Besitzer von Feuerstätten.

Die "N Gemeinschaftshütte", um die es im Beschwerdefall geht, gehört nicht zu den in den §§ 2 und 3 des Regulierungsplanes angesprochen Hütten, für die ausschließliche Nutzungsrechte bestehen und die von den (ausschließlichen) Nutznießern zu erhalten sind.

Die "N Gemeinschaftshütte" hat eine eigene Rechtsgrundlage in einem "Plananhang" (Ergänzung des Regulierungsplanes) vom 17. Februar 1999. Dieser Plananhang lautet auszugsweise:

"N Gemeinschaftshütte:

a) Die Hütte steht im Eigentum der Agrargemeinschaft. Sie weist 76 Standplätze für Melkvieh auf.

b) Auf Grund der Ausstattung der Hütte besteht die Möglichkeit, die anfallende Milch an Ort und Stelle zu verwerten. Der Erlös wird nach der erbrachten Milchmenge anteilsmäßig auf die Standplatzpächter aufgeteilt. Alle Einkünfte anderer Art (zB Betrieb einer Jausenstation, Vermietung und Verpachtung) fließen der Gemeinschaftskasse zu."

Lit. b sieht speziell für Einkünfte aus dem Betrieb der Gemeinschaftshütte, soweit es sich nicht um den Erlös für die Milch handelt, vor, dass diese der Gemeinschaftskasse zufließen. Die selbe Regelung enthält generell für Einkünfte der Agrargemeinschaft § 5 lit. e des Regulierungsplanes. Aus dem Begriff der "Gemeinschaftskasse" ist zu folgern, dass die dieser zufließenden Einnahmen auch für Gemeinschaftsausgaben zu verwenden sind, soweit keine anderen Regelungen bestehen.

Die Ausgaben für den Küchenumbau der Gemeinschaftshütte sind Gemeinschaftsausgaben.

Dass die Bestimmung des § 3 des Regulierungsplanes über die Pflicht der ausschließlichen Nutznießer der dort genannten Alphütten und Ställe auf die Küche der Gemeinschaftshütte nicht anwendbar ist, wurde bereits dargelegt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist daher nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Verwendung von Mitteln aus der Gemeinschaftskasse für den Umbau in der Küche der Gemeinschaftshütte unzulässig gewesen sei.

Die Beschwerdeführer meinen weiters, der Beschluss der Vollversammlung zu Tagesordnungspunkt 7f (Pachtdauer in der Gemeinschaftshütte) sei rechtswidrig. Es hätte eine fünfjährige Pachtdauer festgelegt werden müssen.

Die bereits erwähnte Ergänzung des Regulierungsplanes (Plananhang) bestimmt hinsichtlich der Verpachtung der Standplätze in der N Gemeinschaftshütte Folgendes:

"c) Die Standplätze werden durch den Wirtschaftsausschuss auf die Dauer von maximal 25 Jahren verpachtet. Eine Verpachtung ist nur an die anteilsberechtigten Betriebe bei Bedarf für dieselben gestattet. Wenn ein solcher Bedarf nicht mehr gegeben ist, werden die freiwerdenden Standplätze durch den Wirtschaftsausschuss neu vergeben."

Nach dem Regulierungsplan ist also die Vergabe der Standplätze und die Festlegung der Pachtdauer Angelegenheit des Wirtschaftsausschusses. Der Vollversammlung kam keine Kompetenz zu, eine Pachtdauer von fünf Jahren festzulegen. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht abgelehnt.

Schließlich meinen die Beschwerdeführer, auch der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7g (Größe der Hüttschlägerhütten) sei rechtswidrig.

§ 5 lit. c des Regulierungsplanes bestimmt hinsichtlich der Zuständigkeit der Vollversammlung Folgendes:

"Die Vollversammlung beschließt:

1) über alle Angelegenheiten die ihr kraft besonderer Vorschrift vorbehalten sind

2) über Angelegenheiten, die einer grundsätzlichen Regelung bedürfen

3) über Angelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung und Benützung hinausgehen

4) über Angelegenheiten, die mit einer Einschränkung der Nutzungen oder Vermehrung der Lasten für die Mitglieder verbunden sind."

Eine ausdrückliche Zuständigkeit, die Vergrößerung von Hüttschlägerhütten zu genehmigen, enthält der Regulierungsplan nicht.

§ 5 lit. d des Regulierungsplanes bestimmt, dass der Wirtschaftsausschuss die Bewilligung zur Errichtung neuer und zur Verlegung alter Feuerstätten (Hütten) erteilt. Die Erweiterung bestehender Hütten bewegt sich im selben Rahmen wie die Errichtung neuer und die Verlegung alter Hütten und fällt daher in die Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses.

Da der Vollversammlung keine Zuständigkeit zur Bewilligung einer Erweiterung bestehender Hütten zukam, hat sie den entsprechenden Antrag zu Recht abgewiesen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen der gestellten Anträge auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Die VwGH-Aufwandersatzverordnung sieht im § 1 Z. 3 lit. a als Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand), einen Betrag von EUR 991,20 vor. Aufwandersatz für "Besprechungen, Beratung, Fahrtkosten, Telefonspesen etc.", wie sie die mitbeteiligte Partei geltend macht, ist nicht vorgesehen. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070118.X00

Im RIS seit

16.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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