Rechtssatz
Die bloße fernmündliche Mitteilung einer Partei an das Prozessgericht über eine außergerichtliche Einigung samt daran angeknüpfter Vereinbarung "ewigen Ruhens" ist noch keine prozessual wirksame Ruhensvereinbarung im Sinn des § 168 ZPO.Die bloße fernmündliche Mitteilung einer Partei an das Prozessgericht über eine außergerichtliche Einigung samt daran angeknüpfter Vereinbarung "ewigen Ruhens" ist noch keine prozessual wirksame Ruhensvereinbarung im Sinn des Paragraph 168, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2007:RRD0000027Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023