Norm
ZPO §71 Abs1Rechtssatz
Tritt "einfaches Ruhen" des Verfahrens (als Folge des Nichterscheinens der Parteien bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung (§ 170 ZPO)) ein, stellt dies noch keinen Abschluss des Verfahrens im Sinn des § 71 Abs 1 Satz 2 ZPO dar.Tritt "einfaches Ruhen" des Verfahrens (als Folge des Nichterscheinens der Parteien bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung (Paragraph 170, ZPO)) ein, stellt dies noch keinen Abschluss des Verfahrens im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Satz 2 ZPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2007:RRD0000026Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023