RS OGH 2007/2/20 6R321/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
beobachten
merken

Norm

ZPO §71 Abs3
ZPO §381
  1. ZPO § 71 heute
  2. ZPO § 71 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 71 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 71 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 71 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Mit dem gerichtlichen Hinweis, dass "im Falle der Nichtbeibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses durch die Partei binnen der eingeräumten Frist (von 14 Tagen) angenommen werde, dass die Voraussetzungen für die Nachzahlung der Beträge im Sinne des § 71 Abs 1 ZPO vorlägen", werden keine Tatsachenvermutungen in den Raum gestellt, die bei Nichtbefolgung des Gerichtsauftrages gemäß § 381 ZPO gewürdigt und bei der Entscheidung über die Nachzahlungsverpflichtung als Tatsachenfeststellungen verwertet werden könnten.Mit dem gerichtlichen Hinweis, dass "im Falle der Nichtbeibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses durch die Partei binnen der eingeräumten Frist (von 14 Tagen) angenommen werde, dass die Voraussetzungen für die Nachzahlung der Beträge im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, ZPO vorlägen", werden keine Tatsachenvermutungen in den Raum gestellt, die bei Nichtbefolgung des Gerichtsauftrages gemäß Paragraph 381, ZPO gewürdigt und bei der Entscheidung über die Nachzahlungsverpflichtung als Tatsachenfeststellungen verwertet werden könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2007:RRD0000028

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten