Norm
ZPO §71 Abs3Rechtssatz
Mit dem gerichtlichen Hinweis, dass "im Falle der Nichtbeibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses durch die Partei binnen der eingeräumten Frist (von 14 Tagen) angenommen werde, dass die Voraussetzungen für die Nachzahlung der Beträge im Sinne des § 71 Abs 1 ZPO vorlägen", werden keine Tatsachenvermutungen in den Raum gestellt, die bei Nichtbefolgung des Gerichtsauftrages gemäß § 381 ZPO gewürdigt und bei der Entscheidung über die Nachzahlungsverpflichtung als Tatsachenfeststellungen verwertet werden könnten.Mit dem gerichtlichen Hinweis, dass "im Falle der Nichtbeibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses durch die Partei binnen der eingeräumten Frist (von 14 Tagen) angenommen werde, dass die Voraussetzungen für die Nachzahlung der Beträge im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, ZPO vorlägen", werden keine Tatsachenvermutungen in den Raum gestellt, die bei Nichtbefolgung des Gerichtsauftrages gemäß Paragraph 381, ZPO gewürdigt und bei der Entscheidung über die Nachzahlungsverpflichtung als Tatsachenfeststellungen verwertet werden könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2007:RRD0000028Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023