RS OGH 2007/2/21 21R41/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Norm

ZPO §529
EO §7 Abs3
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Behauptet eine Partei, bei Zustellung des Zahlungsbefehls unerkannt prozessunfähig gewesen zu sein, handelt es sich dabei um keinen nach dem ZustellG zu prüfenden oder zu beachtenden Umstand; die Zustellung ist vielmehr als formell wirksam anzusehen und führt zu formeller Rechtskraft der Entscheidung. Einen derartigen Mangel kann die Partei daher mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ZPO, nicht aber mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs. 3 EO geltend machen.Behauptet eine Partei, bei Zustellung des Zahlungsbefehls unerkannt prozessunfähig gewesen zu sein, handelt es sich dabei um keinen nach dem ZustellG zu prüfenden oder zu beachtenden Umstand; die Zustellung ist vielmehr als formell wirksam anzusehen und führt zu formeller Rechtskraft der Entscheidung. Einen derartigen Mangel kann die Partei daher mit Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ZPO, nicht aber mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Paragraph 7, Absatz 3, EO geltend machen.

Aktivzitate: 1 Ob 6/01s = SZ 74/200 (verst. Senat)

6 Ob 127/03z

5 Ob 261/05a

4 Ob 182/06b

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000064

Dokumentnummer

JJR_20070221_LG00199_02100R00041_07Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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