TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/20 2004/14/0055

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der D GmbH in I, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Stadt Innsbruck vom 27. April 2004, Zl. I-Rm-00017e/2004, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist allein strittig, ob den an der beschwerdeführenden GmbH wesentlich beteiligten Geschäftsführer Helmut D vor dem Hintergrund einer Vereinbarung einer Geschäftsführerentschädigung von 0,6 Mio Schilling plus Erfolgsbeteiligung von 30 % des EGT (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit), woraus sich ergäbe, dass bei einem negativen EGT von 2 Mio Schilling (145.345,67 EUR) die Geschäftsführungsvergütung auf Null sinken und bei einem höheren negativen EGT ein Verlust erzielt werden würde, ein im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem für die Beurteilung der Kommunalsteuerpflicht des vom entsprechenden Geschäftsführer geführten Unternehmens relevantes Unternehmerwagnis trifft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Dienstnehmer sind nach § 2 KommStG Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung.

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof seine zuletzt dahin vertretene Rechtsauffassung, wonach Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, .) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,

.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und

.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält, dahin revidiert, dass unter anderem das Kriterium eines fehlenden Unternehmerwagnisses in den Hintergrund zu treten hat und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe wird gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerde nicht in Abrede stellt, dass Helmut D zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Beschwerdeführerin eingegliedert war, ist damit - abgesehen davon, dass es schon nach der bisherigen Rechtsprechung auf die tatsächlich vorgefundenen und nicht nur vereinbarten Verhältnisse ankam - die nach der Beschwerde allein strittige Frage, ob den wesentlich an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer Helmut D ein Unternehmerwagnis traf, für die Beurteilung der Kommunalsteuerpflicht der Beschwerdeführerin nicht entscheidend.

Damit lässt aber bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140055.X00

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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