RS OGH 2007/3/8 7Ra24/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2007
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Norm

ZPO §235 Abs5
ASGG §11a
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ASGG § 11a heute
  2. ASGG § 11a gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ASGG § 11a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ASGG § 11a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Rechtssatz

Die im RIS-Justiz noch ersichtlichen [veralteten] Entscheidungen, wonach die Berichtigung der Parteienbezeichnung unter Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern bei sonstiger Nichtigkeit zu ergehen habe (vgl. OLG Wien vom 11.2.1999, 7 Ra 13/99d; siehe auch Rechtssatz Justiz RS0105961) sind durch die zwischenzeitig eingetretene Rechtsänderung, nämlich die Aufhebung von § 11a Abs.1 Z 4 ASGG durch BGBl.I Nr. 76/2002, obsolet geworden und ist nunmehr die Entscheidung durch den/die Vorsitzende[n] allein der geltenden Rechtslage entsprechend.Die im RIS-Justiz noch ersichtlichen [veralteten] Entscheidungen, wonach die Berichtigung der Parteienbezeichnung unter Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern bei sonstiger Nichtigkeit zu ergehen habe vergleiche OLG Wien vom 11.2.1999, 7 Ra 13/99d; siehe auch Rechtssatz Justiz RS0105961) sind durch die zwischenzeitig eingetretene Rechtsänderung, nämlich die Aufhebung von Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG durch BGBl.I Nr. 76/2002, obsolet geworden und ist nunmehr die Entscheidung durch den/die Vorsitzende[n] allein der geltenden Rechtslage entsprechend.

Wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt,dass die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagter behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagter bezeichnete Person war (hier durch Verweis und Anführung auf ein HTL - Pflichtpraktikum sowie die Urkundenlage, Briefkopf, Text), ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteibezeichnung gleichzeitig auch mit einem Personenwechsel zu verbinden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000375

Dokumentnummer

JJR_20070308_OLG0009_0070RA00024_07M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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