RS OGH 2007/3/16 7Ncs1/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2007
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Norm

JN §19 Abs2

Rechtssatz

Haben sich noch nicht alle Richter eines Gerichtshofes zu einer möglichen Befangenheit geäußert, kann nicht beurteilt werden, ob der Anschein einer Befangenheit des gesamten Gerichtshofes zu bejahen ist (vgl RS0046132). In diesem Fall ist eine Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofes noch nicht möglich und sind die Akten dem vorgelegenen Gericht zurückzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000376

Dokumentnummer

JJR_20070316_OLG0009_007NCS00001_07P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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