TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/20 2001/14/0191

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §29 Z1;
VwGG §41 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
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  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
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  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
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  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
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  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
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  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
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  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
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  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
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  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des G S in L, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt, u.a., Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 18. April 2001, GZ. RV589/1-7/2000, betreffend Einkommensteuer für 1991 bis 1996, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des G S in L, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt, u.a., Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 18. April 2001, GZ. RV589/1-7/2000, betreffend Einkommensteuer für 1991 bis 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Direktor einer Volksschule und Obmann eines von ihm im Jahr 1988 gegründeten Vereins. In den Statuten des Vereines wird als Vereinszweck die Pflege der christlichen Gemeinschaft im religiösen, karitativen und erzieherischen Sinn angeführt. Als Mittel zur Erreichung des Zweckes dienen ideelle (Vorträge, evangelische Veranstaltungen, Gebetsversammlungen, künstlerische Darbietungen) und materielle Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sammlungen). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind als Pastoren für den Verein tätig. Dafür erhalten sie laut Vereinsaufzeichnungen Aufwandsentschädigungen.

Anlässlich seiner Einvernahme am 23. Oktober 1997 erklärte der Beschwerdeführer zu den ihm zugeflossenen "Aufwandsentschädigungen", dass damit Aufwendungen abgedeckt worden seien, welche "im Bereich von meiner Gattin und mir entstanden" seien. Dabei handle es sich vor allem um Telefon-, Fahrt- und Reisespesen sowie um "sonstige Aufwendungen". Übergenüsse seien dem Verein wieder als Spende zugeführt worden. In einer Beilage wurden die monatlichen Aufwendungen "für beide Pastoren" aufgegliedert u.a. in "Sozialhilfen", Telefon- und Faxkosten, Internetkosten, Büroaufwand, Geschenke, Reisekosten, Repräsentationskosten (Einladungen von Gastreferenten etc.), Literatur, Kassetten, Videos.

In einem Schreiben vom 11. Februar 1998 führte der Beschwerdeführer zur Frage der rechtlichen Grundlage der Aufwandsentschädigungen aus, dass er in seinen Aufzeichnungen keinen entsprechenden Vereinsbeschluss gefunden habe. Soweit er sich erinnern könne, sei "dieser Beschluss ohne mein Zutun und auf Eigeninitiative der damaligen Ältestenschaft gefasst" worden. Seine Hauptaufgabe sei es immer gewesen, die Gemeinschaft mit der nötigen geistlichen Ausrüstung zu versorgen, was durch praktische Handlungen begleitet worden sei. Zum Beispiel werde "eine biblische Lehre über Nächstenliebe stets dadurch begleitet", dass die Zuhörenden bei nächster Gelegenheit eine kleine Aufmerksamkeit erhielten. Dies und viele andere finanzielle Auslagen, die er unvollständig in Beispielen bereits aufgelistet habe, hätten dazu geführt, dass sich die Ältesten der Gemeinschaft zu diesem Schritt veranlasst gesehen hätten.

Für die meisten Auslagen seien keine Belege erstellt bzw. aufbewahrt worden. Dies gelte auch in allen Fällen der Unterstützung von Gemeindemitgliedern. Auch fehlten Belege hinsichtlich des Kaufs von Briefmarken für Massensendungen oder Reiseauslagen für Autofahrten von L. zum Vereinssitz nach W. und zurück (mehrmals wöchentlich), für Reisen zu Pastorentreffen, Seminaren, Konferenzen, Empfängen mit Übernachtung, Verpflegung und Konferenzgebühren, für Autofahrten zu Kranken- und Hausbesuchen, für Straßenbahn-, Eisenbahn- und Buskosten seiner Ehefrau. "Wenn ein Rückfluss anfiel, wurde er zum Großteil durch Banküberweisung, aber auch über Sammelkorb getätigt". Im letzteren Fall gebe es keinen "aufgezeichneten Nachweis". Die Art der Verrechnung sei an die Bedürfnisse der Gemeinschaft angepasst und so eingerichtet worden, dass so wenig wie möglich an Aufwand für Verwaltung und Organisation angefallen wäre. Die Bedürfnisse in den Sozialbereichen hätten immer eine flexible und schnelle Vorgangsweise gefordert. Dementsprechend hinderlich wäre ein penibles Verrechnungswesen gewesen. Die Gemeinschaft, vertreten durch die Ältesten, hätte diese Vorgangsweise initiiert und zu jeder Zeit unterstützt.

Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte der Beschwerdeführer mehrere Schreiben von Einzelpersonen und Ehepaaren vor, in denen bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau mehrmals wöchentlich in die Gemeinschaftsräume nach W. fahre, in regelmäßigen Abständen an Pastorentreffen, Konferenzen u.ä. teilnehme, Krankenbesuche durchführe, Geschenke kaufe, Bedürftige unterstütze und mannigfaltige andere Aufwendungen tätige.

Eines dieser Schreiben stammt von einem Vorstandsmitglied des Vereines und bezieht sich auf die Grundlage des Zuflusses der Aufwandsentschädigung. Darin heißt es: "Aufgrund der erhöhten Aufwände des Ehepaars S. (Beschwerdeführer und Ehefrau), die sich für sie als Leiter der J. Gemeinschaft ergeben, wurde auf mein Bestreben hin, in Abwesenheit der Familie S., beschlossen, ihnen eine monatliche Aufwandsentschädigung zukommen zu lassen. Diese Aufwände sind: vermehrte Fahrtkosten und Autoabnützung, vermehrte Post-, Telefon- und Faxgebühren, Kosten für PC und Druckerpapier, Besuche bei Veranstaltungen anderer Gemeinden und Pastoren, Geschenke bei Besuchen und regelmäßigen Besuchern der Gemeinschaft, Versorgung und Verköstigung von Gastsprechern und Gästen, Unterstützungen verschiedener regelmäßiger Besucher der Gemeinschaft, Lehrmaterial und Seminarunterlagen und vieles mehr." Eines dieser Schreiben stammt von einem Vorstandsmitglied des Vereines und bezieht sich auf die Grundlage des Zuflusses der Aufwandsentschädigung. Darin heißt es: "Aufgrund der erhöhten Aufwände des Ehepaars Sitzung (Beschwerdeführer und Ehefrau), die sich für sie als Leiter der J. Gemeinschaft ergeben, wurde auf mein Bestreben hin, in Abwesenheit der Familie S., beschlossen, ihnen eine monatliche Aufwandsentschädigung zukommen zu lassen. Diese Aufwände sind: vermehrte Fahrtkosten und Autoabnützung, vermehrte Post-, Telefon- und Faxgebühren, Kosten für PC und Druckerpapier, Besuche bei Veranstaltungen anderer Gemeinden und Pastoren, Geschenke bei Besuchen und regelmäßigen Besuchern der Gemeinschaft, Versorgung und Verköstigung von Gastsprechern und Gästen, Unterstützungen verschiedener regelmäßiger Besucher der Gemeinschaft, Lehrmaterial und Seminarunterlagen und vieles mehr."

Im Ergebnis einer im Jahr 1998 beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung teilte der Prüfer die Ansicht des Beschwerdeführers, es lägen nicht steuerpflichtige Auslagenersätze vor, nicht. Die vom Verein erhaltenen Entschädigungen stellten nach Abzug der Werbungskosten sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 dar. Die Höhe der Einnahmen ermittelte der Prüfer für die Jahre 1994 bis 1996 anhand der Vereinsaufzeichnungen. Danach waren dem Beschwerdeführer in den Jahren 1995 und 1996 monatliche Beträge (14mal jährlich) in Höhe von jeweils 30.000 S zugeflossen. Die Gelder seien in der Regel in drei Teilbeträgen (zu 15.000 S, 10.000 S und 5.000 S) an den Beschwerdeführer ausbezahlt und als Spesenpauschale bzw. Aufwandsentschädigung bezeichnet worden. Im Jahr 1994 habe der Beschwerdeführer den Vereinsaufzeichnungen zufolge insgesamt 381.000 S unter dem Titel "Aufwandsentschädigung" erhalten. Für die Jahre 1991 bis 1993 wurden die Einnahmen des Beschwerdeführers mangels vorhandener Aufzeichnungen mit jährlich 360.000 S geschätzt. Die den "Aufwandsentschädigungen" tatsächlich gegenüberstehenden Aufwendungen des Beschwerdeführers schätzte der Prüfer mit 45 % der jeweiligen Einnahmen. Dabei berücksichtigte der Prüfer den Umstand, dass der Verein seinen Aufzeichnungen zufolge selbst auch Ausgaben für ein Büro, Hard- und Software, Kassetten, Telefon, Reisen zu verschiedenen Veranstaltungen sowie Spenden und Geschenke verbucht hatte. Im Ergebnis einer im Jahr 1998 beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung teilte der Prüfer die Ansicht des Beschwerdeführers, es lägen nicht steuerpflichtige Auslagenersätze vor, nicht. Die vom Verein erhaltenen Entschädigungen stellten nach Abzug der Werbungskosten sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 dar. Die Höhe der Einnahmen ermittelte der Prüfer für die Jahre 1994 bis 1996 anhand der Vereinsaufzeichnungen. Danach waren dem Beschwerdeführer in den Jahren 1995 und 1996 monatliche Beträge (14mal jährlich) in Höhe von jeweils 30.000 S zugeflossen. Die Gelder seien in der Regel in drei Teilbeträgen (zu 15.000 S, 10.000 S und 5.000 S) an den Beschwerdeführer ausbezahlt und als Spesenpauschale bzw. Aufwandsentschädigung bezeichnet worden. Im Jahr 1994 habe der Beschwerdeführer den Vereinsaufzeichnungen zufolge insgesamt 381.000 S unter dem Titel "Aufwandsentschädigung" erhalten. Für die Jahre 1991 bis 1993 wurden die Einnahmen des Beschwerdeführers mangels vorhandener Aufzeichnungen mit jährlich 360.000 S geschätzt. Die den "Aufwandsentschädigungen" tatsächlich gegenüberstehenden Aufwendungen des Beschwerdeführers schätzte der Prüfer mit 45 % der jeweiligen Einnahmen. Dabei berücksichtigte der Prüfer den Umstand, dass der Verein seinen Aufzeichnungen zufolge selbst auch Ausgaben für ein Büro, Hard- und Software, Kassetten, Telefon, Reisen zu verschiedenen Veranstaltungen sowie Spenden und Geschenke verbucht hatte.

Das Finanzamt schloss sich der Beurteilung des Prüfers an und erließ Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1996, in denen die dem Beschwerdeführer zugeflossenen Aufwandsentschädigungen nach Abzug der Werbungskosten als sonstige Einkünfte erfasst wurden.

Seine dagegen erhobene Berufung begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Subsumierung der Auslagenersätze unter den Tatbestand des § 29 Z 1 EStG 1988 problematisch sei, weil diese Bezüge Vergütungscharakter aufweisen würden. Die Berufung richte sich zum einen gegen den Pauschalansatz der Werbungskosten mit (nur) 45 %, zum anderen gegen die ausschließliche Zurechnung dieser Gelder an den Beschwerdeführer. Die Gemeinschaftsaufgaben würden nämlich arbeitsteilig sowohl von ihm als auch von seiner Ehefrau wahrgenommen, wobei deren Zeitaufwand mit 25 % angenommen werden könnte. Entsprechend wären auch die geflossenen Gelder zuzurechnen. Der Verein verfüge über Aufzeichnungen seiner Aktivitäten und lasse diese in seine chronologischen Jahresrückblicke einfließen. Anhand dieser Aufzeichnungen hätten die ab dem Jahr 1993 getätigten Reisen nachvollzogen und so die Reisekosten ermittelt werden können. Entsprechende Darstellungen seien angeschlossen. Daraus ergebe sich für den Beschwerdeführer ein durchschnittlicher Anteil der Reisekosten an den geleisteten Pauschalen von 87 %. Analog zu diesen Werten könnten "die Pauschalen der Jahre 1991 und 1992 mit 85 % fortgeschrieben" werden. Bei seiner Ehefrau könnten Werbungskosten von 100 % angenommen werden. Die beigelegten Reisekostenaufstellungen für 1994 - getrennt erstellt für den Beschwerdeführer und Ehefrau - weisen den jeweiligen Tag, Abfahrts- und Ankunftszeitpunkt, Ort, Zweck der Reise, Kilometeranzahl bzw. Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel und die Dauer der Reise aus. Seine dagegen erhobene Berufung begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Subsumierung der Auslagenersätze unter den Tatbestand des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 problematisch sei, weil diese Bezüge Vergütungscharakter aufweisen würden. Die Berufung richte sich zum einen gegen den Pauschalansatz der Werbungskosten mit (nur) 45 %, zum anderen gegen die ausschließliche Zurechnung dieser Gelder an den Beschwerdeführer. Die Gemeinschaftsaufgaben würden nämlich arbeitsteilig sowohl von ihm als auch von seiner Ehefrau wahrgenommen, wobei deren Zeitaufwand mit 25 % angenommen werden könnte. Entsprechend wären auch die geflossenen Gelder zuzurechnen. Der Verein verfüge über Aufzeichnungen seiner Aktivitäten und lasse diese in seine chronologischen Jahresrückblicke einfließen. Anhand dieser Aufzeichnungen hätten die ab dem Jahr 1993 getätigten Reisen nachvollzogen und so die Reisekosten ermittelt werden können. Entsprechende Darstellungen seien angeschlossen. Daraus ergebe sich für den Beschwerdeführer ein durchschnittlicher Anteil der Reisekosten an den geleisteten Pauschalen von 87 %. Analog zu diesen Werten könnten "die Pauschalen der Jahre 1991 und 1992 mit 85 % fortgeschrieben" werden. Bei seiner Ehefrau könnten Werbungskosten von 100 % angenommen werden. Die beigelegten Reisekostenaufstellungen für 1994 - getrennt erstellt für den Beschwerdeführer und Ehefrau - weisen den jeweiligen Tag, Abfahrts- und Ankunftszeitpunkt, Ort, Zweck der Reise, Kilometeranzahl bzw. Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel und die Dauer der Reise aus.

Über Vorhalt der belangten Behörde wurden weiters zwei Kalender aus dem Jahr 1994 sowie Reisekostenzusammenstellungen für die Jahre 1995 bis 1998 vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren wiederkehrend in W. und L.

(bzw. im Nahbereich von L.) tätig war.

     Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der

Berufung teilweise Folge.

     Die vom Beschwerdeführer bezogenen Einkünfte seien als

sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 (wiederkehrende Bezüge) zu erfassen, weil sie wiederkehrend auf Grund eines einheitlichen Entschlusses bzw. Rechtsgrundes mit einer gewissen Regelmäßigkeit zugegangen seien. Die Tatsache, dass die "Aufwandsentschädigungen bloß Vergütungscharakter" hätten, ändere nichts daran, dass dem Beschwerdeführer vermögenswerte Vorteile in Form von Geld zugeflossen seien und damit grundsätzlich wiederkehrende Bezüge vorlägen. Die dem Beschwerdeführer tatsächlich erwachsenen Aufwendungen seien nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes als Werbungskosten von den zugeflossenen Beträgen in Abzug zu bringen und würden solcherart die Höhe der als wiederkehrende Bezüge anzusetzenden sonstigen Einkünfte reduzieren.sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 (wiederkehrende Bezüge) zu erfassen, weil sie wiederkehrend auf Grund eines einheitlichen Entschlusses bzw. Rechtsgrundes mit einer gewissen Regelmäßigkeit zugegangen seien. Die Tatsache, dass die "Aufwandsentschädigungen bloß Vergütungscharakter" hätten, ändere nichts daran, dass dem Beschwerdeführer vermögenswerte Vorteile in Form von Geld zugeflossen seien und damit grundsätzlich wiederkehrende Bezüge vorlägen. Die dem Beschwerdeführer tatsächlich erwachsenen Aufwendungen seien nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes als Werbungskosten von den zugeflossenen Beträgen in Abzug zu bringen und würden solcherart die Höhe der als wiederkehrende Bezüge anzusetzenden sonstigen Einkünfte reduzieren.

Die Werbungskosten seien im Wege der Schätzung zu ermitteln, weil der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen über die Aufwendungen geführt habe. Er habe lediglich eine im Nachhinein erstellte Auflistung (mit geschätzten monatlichen Beträgen) seiner Ausgaben vorlegen können. Dass die Werbungskosten wegen fehlender Grundaufzeichnungen zu schätzen seien, werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Bekämpft werde lediglich deren Höhe.

Die belangte Behörde lege der Schätzung grundsätzlich die vorgelegten Reisekostenaufstellungen zugrunde, obzwar diese erst nachträglich erstellt worden seien. Auf Grund der wiederkehrenden Anwesenheiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in W. und L. sei jedoch davon auszugehen, dass an diesen Orten ein Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden und Werbungskosten aus dem Titel des Verpflegungsmehraufwandes in Form von Tagesgeldern für die entsprechenden Aufenthalte nicht zu gewähren seien. L. sei durch die dort ab 1. November 1994 erfolgte Wohnsitznahme überdies auch aus diesem Grund als (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen. Die im Berufungsverfahren geltend gemachten Diäten seien daher um die im Zusammenhang mit den Orten W. und L. bzw. dem Nahbereich von L. (unter 25 km) geltend gemachten Tagesgelder zu kürzen.

Aus den vorgelegten Reisekostenzusammenstellungen ergebe sich weiters, dass als Werbungskosten Kilometergelder für insgesamt 35.000 bis 40.000 km pro Jahr geltend gemacht worden seien. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr könne aus näher dargestellten Gründen nur das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder der Betrag der tatsächlich nachgewiesenen Kosten berücksichtigt werden. Da die tatsächlichen Kosten nicht nachgewiesen worden seien, seien lediglich Kilometergelder für 30.000 km anzuerkennen, wobei für jeweils schätzungsweise 25.000 km die Notwendigkeit einer mitfahrenden Person (Ehefrau) als gegeben erachtet werde. Aufgrund dieser Kürzungen bei den Diäten und Kilometergeldern ergebe sich in den Jahren 1994 bis 1996 jährlich ein durchschnittlicher Anteil der Reiseaufwendungen (Diäten, Fahrtkosten beider Ehegatten) im Ausmaß von cirka 48,4 % - 54 %, als Mittelwert also cirka 51,2 %. Insgesamt erscheine daher ein Ansatz von 51,2 % der Einnahmen als Werbungskosten aus dem Titel der Reisespesen gerechtfertigt. Berücksichtige man den Umstand, dass neben diesen Reiseaufwendungen realistischerweise noch diverse Kosten für Telefon, Büroaufwand, Literatur etc. angefallen sein mögen, so erscheine eine Aufrundung des Prozentsatzes auf 55 % als angemessen.

Da die Prozentsätze der anzuerkennenden Reisekosten in den überprüften Jahren 1994 bis 1996 mit knapp um 50 % jeweils sehr ähnlich gewesen seien, bestünden keine Bedenken, den geschätzten Prozentsatz an Werbungskosten von 55 % auch auf jene Berufungsjahre anzuwenden, für welche keine Aufzeichnungen vorgelegt worden seien (1991 bis 1993).

Zur Zurechnung der Einkünfte führte die belangte Behörde aus, dass sie aufgrund der im Akt erliegenden Zeugenaussagen "in objektiver Beweiswürdigung" zum Schluss komme, dass die Aufwandsentschädigungen die Aufwendungen beider Ehegatten abdecken sollten. Zwar läge hinsichtlich der Ehefrau keine eindeutige rechtliche Grundlage für den Bezug anteiliger Einkünfte vor. Für die steuerliche Zurechnung von Einkünften sei das Vorliegen einer entsprechenden rechtlichen Grundlage aber nur sekundär; primär habe die Zurechnung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem äußeren Erscheinungsbild zu erfolgen. Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Ehefrau auf Grund ihres Umfanges und ihrer Intensität über die familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgegangen sei. Die Titulierung "Aufwandsentschädigung G.S. (Name des Beschwerdeführers)" ergebe sich wohl vordergründig aus der Dominanz des Obmanns bzw. Gründers der Vereinigung, der auch als Hauptverantwortlicher für die Tätigkeit, die das Ehepaar gemeinsam für die Gemeinschaft ausübe, zu betrachten sei. Eine Zurechnung der Entschädigung im Verhältnis 75 % zu 25 % erscheine unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt. Allerdings seien die im Zusammenhang mit den entsprechenden Entschädigungen entstandenen Aufwendungen so untrennbar mit der gemeinschaftlichen Arbeit verbunden, dass den gemeinschaftlich erzielten Aufwandsentschädigungen zunächst auch die im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit angefallenen Aufwendungen gegenüberzustellen seien und eine Aufteilung im Verhältnis 75 % zu 25 % erst in Bezug auf die restlichen Einkünfte zu erfolgen habe. Solcherart kam die belangte Behörde für die Jahre 1991 bis 1993 zu "sonstigen Einkünften" des Beschwerdeführers in Höhe von jeweils 121.500 S, für 1994 ergaben sich Einkünfte von 128.587 S und für die Jahre 1995 und 1996 solche von jeweils 141.750 S.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

In der Beschwerdeergänzung wird unter "I. Beschwerdepunkte" ausgeführt, für die Veranlagungsjahre 1991 bis 1996 seien "Aufwandsentschädigungen (insb Barauslagen, Fahrtspesen, Tagesgelder) als 'sonstige Einkünfte' der Grundlage für die Steuerbemessung" hinzugerechnet worden, obwohl "die Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes 'sonstige Einkünfte' nicht gegeben waren". Der Beschwerdeführer habe dadurch Steuern zu zahlen, die nicht dem EStG entsprechend berechnet und daher rechtswidrig festgesetzt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Diese Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nach ständiger Rechtsprechung keineswegs Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Ve

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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