RS OGH 2007/4/11 37R48/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2007
beobachten
merken

Rechtssatz

1. Ist in einem gerichtlichen Vergleich der Ort der geschuldeten Handlung sowohl mit einer Adresse als auch mit der genauen Angabe des Grundstücks (mit EZ, KG und Grundstücksnummer) angeführt, ist unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall davon auszugehen, dass die Parteien das Grundstück gemeint haben und nicht die (nicht damit übereinstimmende) Adresse, zumal aus dem Grundbuchsauszug hervorgeht, dass es sich hier nicht um die Liegenschaftsadresse, sondern um die Privatadresse der Eigentümerin handelt.

2. Eine Verbesserung eines Exekutionsantrags kommt bei Unschlüssigkeit nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung; gerichtlicher Vergleich; Handlungsort; Verbesserung; Unschlüssigkeit; Exekutionsantrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000122

Dokumentnummer

JJR_20070411_LG00309_03700R00048_07V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten