RS OGH 2007/5/3 37R52/07g

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Veröffentlicht am 03.05.2007
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Rechtssatz

1. Das Gewerbe "Gärtner,Blumenbinder (Floristen)" gilt als verbundenes Handwerk und fällt daher unter § 341 Abs 1 Satz 2 EO. 2. Mit der Wahrscheinlichkeit eines im Wege der Exekution nach § 341 EO erzielbaren Ertrages wird jedenfalls immer dann nicht gerechnet werden können, wenn die Möglichkeit, aus dem Unternehmen einen Ertrag zu erzielen, allein auf der persönlichen Betätigung des Verpflichteten als Inhaber des Unternehmens beruht, die - sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen - nicht durch den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter ersetzt werden kann. 3. Eine von vornherein aussichtlose Exekution darf nicht bewilligt werden.

4. Kosten einer Betreibung, Urgenz oder Anfrage werden nur dann als zur Rechtsverwirklichung notwendig angesehen, wenn für den Gläubiger ausreichende Veranlassung hiefür bestand. Bei einer Anberaumung einer Verwertungstagsatzung im Zuge einer Exekution auf gewerbliche Unternehmungen nach Ablauf von vier Monaten liegen unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall die Voraussetzungen für die Honorierung einer Betreibungsmaßnahme noch nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekution auf gewerbliche Unternehmungen; Handwerk; aussichtslose Exekution; Urgenz; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000124

Dokumentnummer

JJR_20070503_LG00309_03700R00052_07G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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