RS OGH 2007/5/3 37R52/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2007
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Norm

§74 EO
§341 EO
§39 Abs1 Z8 EO
  1. EO § 74 heute
  2. EO § 74 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 74 gültig von 19.11.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. EO § 74 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. EO § 74 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 74 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 341 heute
  2. EO § 341 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 341 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

1. Das Gewerbe "Gärtner,Blumenbinder (Floristen)" gilt als verbundenes Handwerk und fällt daher unter § 341 Abs 1 Satz 2 EO. 2. Mit der Wahrscheinlichkeit eines im Wege der Exekution nach § 341 EO erzielbaren Ertrages wird jedenfalls immer dann nicht gerechnet werden können, wenn die Möglichkeit, aus dem Unternehmen einen Ertrag zu erzielen, allein auf der persönlichen Betätigung des Verpflichteten als Inhaber des Unternehmens beruht, die - sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen - nicht durch den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter ersetzt werden kann. 3. Eine von vornherein aussichtlose Exekution darf nicht bewilligt werden.1. Das Gewerbe "Gärtner,Blumenbinder (Floristen)" gilt als verbundenes Handwerk und fällt daher unter Paragraph 341, Absatz eins, Satz 2 EO. 2. Mit der Wahrscheinlichkeit eines im Wege der Exekution nach Paragraph 341, EO erzielbaren Ertrages wird jedenfalls immer dann nicht gerechnet werden können, wenn die Möglichkeit, aus dem Unternehmen einen Ertrag zu erzielen, allein auf der persönlichen Betätigung des Verpflichteten als Inhaber des Unternehmens beruht, die - sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen - nicht durch den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter ersetzt werden kann. 3. Eine von vornherein aussichtlose Exekution darf nicht bewilligt werden.

4. Kosten einer Betreibung, Urgenz oder Anfrage werden nur dann als zur Rechtsverwirklichung notwendig angesehen, wenn für den Gläubiger ausreichende Veranlassung hiefür bestand. Bei einer Anberaumung einer Verwertungstagsatzung im Zuge einer Exekution auf gewerbliche Unternehmungen nach Ablauf von vier Monaten liegen unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall die Voraussetzungen für die Honorierung einer Betreibungsmaßnahme noch nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekution auf gewerbliche Unternehmungen; Handwerk; aussichtslose Exekution; Urgenz; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000124

Dokumentnummer

JJR_20070503_LG00309_03700R00052_07G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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