RS OGH 2007/5/4 21R113/07m

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Veröffentlicht am 04.05.2007
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Norm

KO §6
KO §21
KO §23
BauRechtsG §3

Rechtssatz

Zur Qualifikation der Bauzinsforderung im Konkurs des Bauberechtigten:

Die mit Abschkluss des Baurechtsvertrags dem Grunde nach bereits entstandenen periodisch fällig werdenden Bauzinsforderungen des Baurechtsbestellers sind im Konkurs des Bauberechtigten Konkursforderungen, die gerichtlich anzumelden sind und der Prozessperre des § 6 Abs. 1 KO unterliegen.Die mit Abschkluss des Baurechtsvertrags dem Grunde nach bereits entstandenen periodisch fällig werdenden Bauzinsforderungen des Baurechtsbestellers sind im Konkurs des Bauberechtigten Konkursforderungen, die gerichtlich anzumelden sind und der Prozessperre des Paragraph 6, Absatz eins, KO unterliegen.

Ein Absonderungsrecht hiefür steht dann zu, wenn in der Baurechtseinlage eine Reallast verbüchert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000067

Dokumentnummer

JJR_20070504_LG00199_02100R00113_07M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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