RS OGH 2007/5/16 13R57/07s

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Veröffentlicht am 16.05.2007
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Rechtssatz

1.) § 7 Abs 2 MaklerG setzt den Abschluss des vermittelten Geschäfts voraus, während § 15 MaklerG dann Anwendung findet, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist.1.) Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG setzt den Abschluss des vermittelten Geschäfts voraus, während Paragraph 15, MaklerG dann Anwendung findet, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist.

2.) Ein Grund iSd § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG ist auch dann beachtenswert, wenn er in der Privatsphäre des Auftragsgebers liegt und von subjektiven Erwägungen getragen ist.2.) Ein Grund iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG ist auch dann beachtenswert, wenn er in der Privatsphäre des Auftragsgebers liegt und von subjektiven Erwägungen getragen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Provisionsanspruch; Provisionsvereinbarung; Makler; Kreditvermittler; beachtenswerter Grund;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000133

Dokumentnummer

JJR_20070516_LG00309_01300R00057_07S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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